Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Unter dieses Verbot fällt nicht die Ausübung des Dohnenstiegs mittels 
hochhängender Dohnen. Die Art der Ausübung des Dohnenstiegs kann durch 
den Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung geregelt werden. 
5. 
Kiebitz- und Möveneier dürfen nur bis 30. April einschließlich eingesammelt 
werden. 
Durch Beschluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum 10. April 
einschließlich zurückverlegt oder für Möveneier bis zum 15. Juni einschließlich 
verlängert werden. 
Das Sammeln der Kiebitz= und Möveneier darf von anderen Personen 
als dem Jagdberechtigten nur in dessen Begleitung oder mit dessen schriftlich 
erteilter Erlaubnis, welche der Sammelnde bei sich zu führen hat, vorgenommen 
werden. 
Eier oder Junge von anderem jagdbaren Federwild auszunehmen, ist auch 
der Jagdberechtigte nicht befugt, mit Ausnahme derjenigen Eier, welche aus- 
gebrütet werden sollen. 
Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu wissenschaftlichen oder zu Lehr- 
zwecken benutzt werden sollen, bedarf es der Genehmigung der Jagdpolizeibehörde. 
86. 
Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für eine Wildart festgesetzten 
Schonzeit bis zu deren Ablauf ist es verboten, derartiges Wild in ganzen Stücken 
oder zerlegt, aber nicht zum Genusse fertig zubereitet, in demjenigen Bezirke, für 
welchen die Schonzeit gilt, zu versenden, zum Verkaufe herumzutragen oder aus- 
zustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen, oder den Verkauf von solchem 
Wild zu vermitteln. 
Vorstehenden Beschränkungen unterliegt nicht der Vertrieb einzelner Arten 
von Wild aus Kühlhäusern, wenn er unter Kontrolle nach Maßgabe der von 
den zuständigen Ministern zu erlassenden Bestimmungen stattfindet. Die Kosten 
der Kontrolle fallen den Inhabern der Kühlhäuser zur Last und können in Form 
einer Gebühr nach Tarifen erhoben werden. 
Ferner dürfen Ausnahmen, wenn es sich um die Versendung, den Verkauf, 
den Ankauf und die Verkaufsvermittelung von lebendem Wild zum Zcwecke der 
Blutauffrischung oder Einführung einer Wildart handelt, durch den für den 
Empfangsort zuständigen Regierungspräsidenten gestattet werden. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auf Kiebitz= und Möpveneier 
entsprechende Anwendung. 
§ 7. 
Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für das weibliche Elch-, Rot-, 
Dam= und Rehwild festgesetzten Schonzeiten bis zu deren Ablauf ist es verboten, 
unzerlegtes Elch-, Rot-, Dam-= und Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht 
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