— 191 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 27. —
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung von Vorschriften über das Konsolidationsverfahren und die Berichtigung
des Grundbuchs während desselben im Regierungsbezirke Wiesbaden, S. 191. — Gesetz, betreffend
Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in der Provinz Brandenburg und im Havel-
gebiete der Provinz Sachsen, S. 197
(Nr. 10538.) Gesetz, betreffend Anderung von Vorschriften über das Konsolidationsverfahren
und die Berichtigung des Grundbuchs während desselben im Regierungs-
bezirke Wiesbaden. Vom 4. August 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie für den
Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf und der durch
die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 (Gesetz= Samml. S. 193) mit dem Re-
Fierungebezire Wiesbaden vereinigten Gemeinden, auch der in die Stadt Frank-
furt am Main eingemeindeten Bezirke von Bockenheim und Seckbach, was folgt:
1.
Die Grundstücksfläche, welche die Antragsteller gemäß § 2 der Königlichen
Verordnung vom 2. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1462) besitzen müssen,
wird nach dem Grundsteuerkataster berechnet.
82.
In den Konsolidationsvorstand (§ 4 des Gesetzes vom 21. März 1887,
Gesetz= Samml. S. 61) hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) oder
die Stadtverordnetenversammlung das weitere Mitglied anstatt aus den Mit-
gliedern des Feldgerichts aus denjenigen des Ortsgerichts, sofern aber die Gemeinde
in die Bezirke der Ortsgerichte nicht einbezogen ist, aus den Mitgliedern der
Gemeinde zu wählen. "
3.
Das Konsolidationsverfahren kann nach dem Ermessen der Generalkom-
mission in einem Gesamtplan oder in Teilplänen durchgeführt werden.
Eesetz= Samml. 1904. (Nr. 10538—10539.) 42
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1904.