Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 191 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 27. — 
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung von Vorschriften über das Konsolidationsverfahren und die Berichtigung 
des Grundbuchs während desselben im Regierungsbezirke Wiesbaden, S. 191. — Gesetz, betreffend 
Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in der Provinz Brandenburg und im Havel- 
gebiete der Provinz Sachsen, S. 197 
  
  
  
(Nr. 10538.) Gesetz, betreffend Anderung von Vorschriften über das Konsolidationsverfahren 
und die Berichtigung des Grundbuchs während desselben im Regierungs- 
bezirke Wiesbaden. Vom 4. August 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie für den 
Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf und der durch 
die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 (Gesetz= Samml. S. 193) mit dem Re- 
Fierungebezire Wiesbaden vereinigten Gemeinden, auch der in die Stadt Frank- 
furt am Main eingemeindeten Bezirke von Bockenheim und Seckbach, was folgt: 
1. 
Die Grundstücksfläche, welche die Antragsteller gemäß § 2 der Königlichen 
Verordnung vom 2. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1462) besitzen müssen, 
wird nach dem Grundsteuerkataster berechnet. 
82. 
In den Konsolidationsvorstand (§ 4 des Gesetzes vom 21. März 1887, 
Gesetz= Samml. S. 61) hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) oder 
die Stadtverordnetenversammlung das weitere Mitglied anstatt aus den Mit- 
gliedern des Feldgerichts aus denjenigen des Ortsgerichts, sofern aber die Gemeinde 
in die Bezirke der Ortsgerichte nicht einbezogen ist, aus den Mitgliedern der 
Gemeinde zu wählen. " 
3. 
Das Konsolidationsverfahren kann nach dem Ermessen der Generalkom- 
mission in einem Gesamtplan oder in Teilplänen durchgeführt werden. 
Eesetz= Samml. 1904. (Nr. 10538—10539.) 42 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1904.
	        
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