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4.
Sobald die im Konsolidationsplane verzeichneten Abfindungsstücke örtlich
abgesteckt sind, werden sie den Beteiligten an Ort und Stelle vorgezeigt.
Zur Vorbereitung dessen werden ihnen auszugsweise gefertigte Abschriften
des Planes erteilt, aus denen ersichtlich ist, welche Abfindungsstücke nach Fläche,
Klassen und Wert jeder Beteiligte erhalten soll und wie sich die Gesamtabfindung
eines jeden zu der Summe der von ihm eingeworfenen Grundstücke verhält. Zu-
gleich wird Abschrift des allgemeinen Teiles des Konsolidationsplans und der von
dem Kommissar mit dem Konsolidationsvorstande vereinbarten Bestimmungen
über Zeit und Art der Ausführung des Planes bei dem Bürgermeister zur
Einsicht für jedermann ausgelegt.
(5.
Nach erfolgter Vorzeigung der Abfindungsstücke werden die Beteiligten von
dem Kommissar zur Verhandlung über den Konsolidationsplan und die Aus-
führungsbestimmungen geladen (Planvorlegungstermin). Zwischen der Zustellung
der Ladung und dem Termine muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Auf die Frist kann verzichtet werden. Als Verzicht gilt es, wenn der Beteiligte
im Termin erscheint und den Mangel nicht rügt. Die Ladung geschieht mit dem
Hinweise, daß gegen die Ausbleibenden und diejenigen, welche im Termine keine
Einwendungen vorbringen, angenommen werde, sie seien mit dem Plane und
den Bestimmungen über seine Ausführung einverstanden.
In dem Termine soll die gütliche Erledigung erhobener Einwendungen
versucht werden. Soweit solche gelingt, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen.
Streitpunkte sind in einem Protokoll oder in Anlagen zu diesem so vollständig
darzustellen, daß über den Gegenstand des Streites und den Umfang des er-
hobenen Anspruchs kein Zweifel besteht.
Uber die Streitigkeiten entscheidet der Kommissar nach Anhörung der Be-
teiligten und des Konsolidationsvorstandes. Die Entscheidung ist zuzustellen.
Gegen die Entscheidung findet der Rekurs und gegen die Entscheidung der
Generalkommission der weitere Rekurs an das Ober-Landeskulturgericht gemäß
&24 des Gesetzes vom 21. März 1887 (Gesetz= Samml. S. 61) statt.
66.
Der Konsolidationsplan mit seinen Ausführungsbestimmungen ist durch
Beschluß für vollstreckbar zu erklären, wenn die Vorschriften der §#§# 4, 5 über
das Verfahren beobachtet sind und Streitigkeiten über den Plan und seine Aus-
führung nicht bestehen oder sämtlich durch rechtskräftige Entscheidung erledigt sind.
Der Konsolidationsplan kann für vollstreckbar erklärt werden, wenn der Kommissar
über alle Streitigkeiten entschieden hat und die erhobenen Rekurse aussichtslos oder
von untergeordneter Bedeutung erscheinen oder wenn aus längerem Aufschub ein
erheblicher Nachteil für die übrigen Beteiligten zu besorgen ist.