Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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4. 
Sobald die im Konsolidationsplane verzeichneten Abfindungsstücke örtlich 
abgesteckt sind, werden sie den Beteiligten an Ort und Stelle vorgezeigt. 
Zur Vorbereitung dessen werden ihnen auszugsweise gefertigte Abschriften 
des Planes erteilt, aus denen ersichtlich ist, welche Abfindungsstücke nach Fläche, 
Klassen und Wert jeder Beteiligte erhalten soll und wie sich die Gesamtabfindung 
eines jeden zu der Summe der von ihm eingeworfenen Grundstücke verhält. Zu- 
gleich wird Abschrift des allgemeinen Teiles des Konsolidationsplans und der von 
dem Kommissar mit dem Konsolidationsvorstande vereinbarten Bestimmungen 
über Zeit und Art der Ausführung des Planes bei dem Bürgermeister zur 
Einsicht für jedermann ausgelegt. 
(5. 
Nach erfolgter Vorzeigung der Abfindungsstücke werden die Beteiligten von 
dem Kommissar zur Verhandlung über den Konsolidationsplan und die Aus- 
führungsbestimmungen geladen (Planvorlegungstermin). Zwischen der Zustellung 
der Ladung und dem Termine muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. 
Auf die Frist kann verzichtet werden. Als Verzicht gilt es, wenn der Beteiligte 
im Termin erscheint und den Mangel nicht rügt. Die Ladung geschieht mit dem 
Hinweise, daß gegen die Ausbleibenden und diejenigen, welche im Termine keine 
Einwendungen vorbringen, angenommen werde, sie seien mit dem Plane und 
den Bestimmungen über seine Ausführung einverstanden. 
In dem Termine soll die gütliche Erledigung erhobener Einwendungen 
versucht werden. Soweit solche gelingt, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen. 
Streitpunkte sind in einem Protokoll oder in Anlagen zu diesem so vollständig 
darzustellen, daß über den Gegenstand des Streites und den Umfang des er- 
hobenen Anspruchs kein Zweifel besteht. 
Uber die Streitigkeiten entscheidet der Kommissar nach Anhörung der Be- 
teiligten und des Konsolidationsvorstandes. Die Entscheidung ist zuzustellen. 
Gegen die Entscheidung findet der Rekurs und gegen die Entscheidung der 
Generalkommission der weitere Rekurs an das Ober-Landeskulturgericht gemäß 
&24 des Gesetzes vom 21. März 1887 (Gesetz= Samml. S. 61) statt. 
66. 
Der Konsolidationsplan mit seinen Ausführungsbestimmungen ist durch 
Beschluß für vollstreckbar zu erklären, wenn die Vorschriften der §#§# 4, 5 über 
das Verfahren beobachtet sind und Streitigkeiten über den Plan und seine Aus- 
führung nicht bestehen oder sämtlich durch rechtskräftige Entscheidung erledigt sind. 
Der Konsolidationsplan kann für vollstreckbar erklärt werden, wenn der Kommissar 
über alle Streitigkeiten entschieden hat und die erhobenen Rekurse aussichtslos oder 
von untergeordneter Bedeutung erscheinen oder wenn aus längerem Aufschub ein 
erheblicher Nachteil für die übrigen Beteiligten zu besorgen ist.
	        
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