846 Nr. 41. 1914.
§5 2.
Die Erhebung der Steuer geschieht durch die Ortsobrigkeiten in halbjährigen
Beträgen für das Steuerhalbjahr 1. Juli bis 31. Dezember in den Tagen
vom 15. bis 31. Oktober (Oktoberhebung) und für das Steuerhalbjahr 1. Januar
bis 30. Juni in den Tagen vom 15. bis 30. April (Aprilhebung).
5 3.
Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, alljährlich in der Zeit vom 15. bis
31. Oktober und in der Zeit vom 15. bis 30. April der Obrigkeit seines Wohnortes
die Zahl der am 15. Oktober bezw. am 15. April in seinem Besitze befindlichen,
der Steuer unterliegenden Hunde anzumelden und gleichzeitig die
Steuer zu entrichten. ·
§4.
Jede Ortsobrigkeit hat auf Grund der eingegangenen Anzeigen oder sonstigen
Ermittelungen eine Liste der in ihrem Bezirke wohnenden Hundebesitzer
mit Angabe der Zahl der Hunde aufzustellen. «
Die Ortsobrigkeiten haben in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, zu
welchem Zeitpunkte die Hunde angemeldet und die Steuer entrichtet werden soll.
865.
Beschwerden gegen die Verfügungen der Ortsobrigkeit sind innerholb eines
Monats bei dem Finanzministerium anzubringen.
#s 6.
In Bezug auf die Bestrafung der Steuerhinterziehung, das Strafverfahren,
die Verjährung und die zwangsweise Beitreibung der Steuer finden die Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 und der Anweisung zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes und des. Ergänzungssteuergesetzes pon
demselben Tage (Rbl. Nr. 24) sinngemäße Anwendung.
§5 7.
Die halbjährlich erhobene Hundesteuer ist von den Ortsobrigkeiten an die
Landessteuerkasse spätestens bis zum Ablaufe des Monats November bezw. des
Monats Mai nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Ausfälle und
Reste abzuführen, auch ist gleichzeitig der Landessteuerdirektion bei Anschluß
einer Abschrift der Steuerliste und der Nachweisung hiervon Anzeige zu machen.