Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

846  Nr.  41.  1914.

§5  2.

Die  Erhebung  der  Steuer  geschieht  durch  die  Ortsobrigkeiten  in  halbjährigen
  Beträgen  für  das  Steuerhalbjahr  1.  Juli  bis  31.  Dezember  in  den  Tagen
vom  15.  bis  31.  Oktober  (Oktoberhebung)  und  für  das  Steuerhalbjahr  1.  Januar
  bis  30.  Juni  in  den  Tagen  vom  15.  bis  30.  April  (Aprilhebung).

5  3.

Jeder  Hundebesitzer  ist  verpflichtet,  alljährlich  in  der  Zeit  vom  15.  bis
31.  Oktober  und  in  der  Zeit  vom  15.  bis  30.  April  der  Obrigkeit  seines  Wohnortes
  die  Zahl  der  am  15.  Oktober  bezw.  am  15.  April  in  seinem  Besitze  befindlichen,
  der  Steuer  unterliegenden  Hunde  anzumelden  und  gleichzeitig  die
Steuer  zu  entrichten.  ·

 

§4.

Jede  Ortsobrigkeit  hat  auf  Grund  der  eingegangenen  Anzeigen  oder  sonstigen
  Ermittelungen  eine  Liste  der  in  ihrem  Bezirke  wohnenden  Hundebesitzer
mit  Angabe  der  Zahl  der  Hunde  aufzustellen.  «

Die  Ortsobrigkeiten  haben  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen,  zu
welchem  Zeitpunkte  die  Hunde  angemeldet  und  die  Steuer  entrichtet  werden  soll.

865.
Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  der  Ortsobrigkeit  sind  innerholb  eines
Monats  bei  dem  Finanzministerium  anzubringen.

#s  6.

In  Bezug  auf  die  Bestrafung  der  Steuerhinterziehung,  das  Strafverfahren,
die  Verjährung  und  die  zwangsweise  Beitreibung  der  Steuer  finden  die  Bestimmungen
  des  Einkommensteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913  und  der  Anweisung  zur
Ausführung  des  Einkommensteuergesetzes  und  des.  Ergänzungssteuergesetzes  pon
demselben  Tage  (Rbl.  Nr.  24)  sinngemäße  Anwendung.

§5  7.

Die  halbjährlich  erhobene  Hundesteuer  ist  von  den  Ortsobrigkeiten  an  die
Landessteuerkasse  spätestens  bis  zum  Ablaufe  des  Monats  November  bezw.  des
Monats  Mai  nebst  der  Nachweisung  der  etwa  unvermeidlichen  Ausfälle  und
Reste  abzuführen,  auch  ist  gleichzeitig  der  Landessteuerdirektion  bei  Anschluß
einer  Abschrift  der  Steuerliste  und  der  Nachweisung  hiervon  Anzeige  zu  machen.