Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Ausgeschlossen  sind:
1)  Personen,  welche  unter  Kuratel  stehen  oder  welchen  nach  Art.  499  und  Art.  513
des  zur  Zeit  in  der  Pfalz  geltenden  Civilgesetzbuches  ein  Beistand  gerichtlich  beigegeben
  ist,  1
2)  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  gerichtlich  erklärt  ist,  und
zwar  während  der  Dauer  dieses  Verfahrens,
3)  Personen,  welche  eine  öffentliche  Armenunterstützung  beziehen  oder  in  dem  Zeitraume
  eines  Jahres  vor  der  öffentlichen  Auslegung  der  Wählerlisten  (Art.  7
Abs.  1)  bezogen  haben,
4)  Personen,  welche  die  Befähigung  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung  verloren
  haben,  solange  dieser  Verlust  dauert.
Die  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  bedingt  durch  den  Eintrag  in  die  gemeindliche
Wihlerliste  beziehungsweise  den  betreffenden  Auszug  derselben.
Jeder  Wahlberechtigte  darf  nur  in  Einem  Urwahlbezirke  wählen.
Die  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Wahlberechtigung  (Abs.  1)  beurtheilen  sich  nach
dren  Anfangstage  der  öffentlichen  Auslegung  der  Wählerlisten  (Art.  7  Abs.  1).

Art.  6.

Für  jede  Gemeinde  ist  von  der  Gemeindebehörde  eine  Wählerliste  anzulegen.  In  diese
Ast  find  alle  Wahlberechtigten,  welche  ihren  Wohnsitz  in  der  Gemeinde  haben,  nach  Vormd
  Zunamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnung  nebst  Vermerken  über  Ableistung
des  Verfassungseides,  über  Steuerentrichtung  und  über  etwa  vorhandene  zeitweise  Aussceßungsgründe
  einzutragen.

Die  k.  Behörden,  die  Pfarrämter  und  Civilstandsbeamten  sind  verpflichtet,  alle  zur
Afertigung  und  Richtigstellung  der  Wählerlisten  erforderlichen  Aufschlüsse  jederzeit  sofort
mib  unentgeltlich  zu  ertheilen.

Art.  7.
Die  Wählerlisten  sind  alljährlich  in  den  Monaten  März  und  September  zu  revidiren
mi  zu  berichtigen,  sodann  vom  1.  bis  15.  April  und  vom  1.  bis  15.  Oktober  einschließlich
Fientlich  auszulegen.
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