Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

g.  8.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich
zwischen  Saat-  und  Erntezeit  eine  urien  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im
September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.

Er  legt  dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung
7  Grunde  und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden  oder  er  es  für  nöthig

alt,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

·  §.9.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
  Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  33—
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen.

§.  10.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Lachundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Juli  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.  #
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).