Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

J.
Eichung  von  Meßwertzeugen  für  Flüssigkeiten.

Die  Bekanntmachung  vom  28.  November  1905  Ziffer  III  (GBl.  S.  673)  wird  dahin
ergänzt,  daß  zwei  metallene  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  und  von  gleicher  Größe  mit  unterer
und  oberer  Hahnbegrenzung  zu  einem  Meßwerkzeug  mit  zwei  Meßkammern  vereinigt  werden
dürfen,  so  daß  Zu=  und  Abflußeinrichtung  für  beide  Meßkammern  gemeinsam  sind  und
gleichzeitig  die  eine  Kammer  sich  entleert,  während  die  andere  sich  füllt.  Die  Füllung  muß
schneller  vor  sich  gehen  als  die  Entleerung.

Zur  Berichtigung  der  Meßkammern  sind  besondere  Justierkörper  zulässig.  Diese  müssen
aus  Metall  und  ohne  Hohlräume  verfertigt  sein.  Ist  ein  Zählwerk  angebracht,  so  muß
der  Maßkörper  die  Bezeichnung  tragen:  „Zählwerk  nicht  geeicht".

Die  Stempelung  erfolgt  an  den  Justiervorrichtungen,  an  den  Deckplatten  der  Schaugläser,
  an  der  Verbindung  von  Maßkörper  und  Hahn  sowie  überall  da,  wo  es  zur  Sicherung
  der  Verbindung  der  den  Maßraum  bestimmenden  Teile  erforderlich  ist.

II.
Eichung  von  Milchmaßen.
Die  in  Ziffer  IV  der  Bekanntmachung  vom  28.  November  1905  (GVBl.  S.  673)  ver—
öffentlichten  Vorschriften  über  Eichung  von  Milchmaßen  werden  im  82  Nr.  2  dahin  erweitert,

daß  Einteilungsmarken  der  Innenskalen  auch  durch  strichartig  oder  kegelförmig  aus  der  Skala
getriebene  Erhöhungen  gebildet  werden  dürfen.

III.
Eichung  von  Rahmenmaßen.

Die  Nr.  V  des  §  31  der  Eichordnung  erhält  folgende  Fassung:

„V.  Rahmen=  oder  Aufsetzmaße,  deren  Raumgehalt  zwischen  den  beiden
offenen  Randebenen  ein  Hektoliter  oder  ein  ganzes  Vielfache  eines  Hektoliter
beträgt.“

IV.
Eichung  von  Gewichten.
1.  Betreffend  die  Kanten  eiserner  Gewichte.
§  42  Ziffer  1  der  Eichordnung  erhält  folgenden  Zusatz:
Bei  den  eisernen  Gewichten  zu  50  und  20  Kilogramm  sollen  die  Kanten
schwach  abgerundet  sein.
2.  Betreffend  Justierlöcher,  Mindergewichte  und  Justierhöhlungen  der  Gewichte.
In  §  42  der  Eichordnung  treten  an  die  Stelle  der  Ziffer  3  folgende  Bestimmungen: