Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Anlage. 
Bedingungen 
für 
die Einverleibung der Landgemeinde Lauenbruch in die Stadt Harburg. 
  
1. 
Die Angehörigen der beiden Gemeinden werden, soweit nicht nachstehend anders 
bestimmt ist, vom Tage der Vereinigung an rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte 
und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, besonders 
auch rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten, einander 
gleichgestellt. Dies bezieht sich namentlich auf die Versorgung mit Wasser und 
Licht, sowie auf die Ableitung der Fäkalien usw. Es verzichtet aber die Stadt 
Harburg auf Heranziehung der Anlieger der bei Beginn der Hafenerweiterungs- 
arbeiten vorhanden gewesenen Dorfwege zu den Kosten der Instandsetzung dieser 
Straßen und deren Reinigung durch die Anlieger. 
82. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Harburg die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Lauenbruch, sowie 
der dem dortigen Gemeindevorstande zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. 
Die Stadtverwaltung Harburg tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten 
ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder auf 
Grund besonderer Rechtstitel den Gemeindebehörden von Lauenbruch zustehen oder 
obliegen. 
Bis zum Ablaufe der Dienstzeit des gegenwärtigen, bis zum 1. April 1909 
gewählten Gemeindevorstehers übernimmt die Stadt Harburg die Entrichtung 
seiner Besoldung und sonstigen Bezüge gegen dessen Verpflichtung, sich auf An- 
ordnung des Magistrats weiterhin den Interessen des aus der früheren Gemeinde 
Lauenbruch bestehenden Ortsteils zu widmen. 
3. 
Der Bezirk der bisherigen Landgemeinde Lauenbruch bildet bis zu ander- 
weiter ortsstatutarischer Bestimmung äußeres Stadtgebiet im Sinne der 99# 8, 9 
der Hannoverschen revidierten Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche 
Gesetz-Samml. Abteilung I, S. 141). Er wird in bezug auf die Wahl zum Bürger- 
vorsteherkollegium dem nach dem Verfassungsstatute der Stadtgemeinde Harburg 
bestehenden ersten Wahlbezirke zugelegt.
	        
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