Anlage.
Bedingungen
für
die Einverleibung der Landgemeinde Lauenbruch in die Stadt Harburg.
1.
Die Angehörigen der beiden Gemeinden werden, soweit nicht nachstehend anders
bestimmt ist, vom Tage der Vereinigung an rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte
und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, besonders
auch rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten, einander
gleichgestellt. Dies bezieht sich namentlich auf die Versorgung mit Wasser und
Licht, sowie auf die Ableitung der Fäkalien usw. Es verzichtet aber die Stadt
Harburg auf Heranziehung der Anlieger der bei Beginn der Hafenerweiterungs-
arbeiten vorhanden gewesenen Dorfwege zu den Kosten der Instandsetzung dieser
Straßen und deren Reinigung durch die Anlieger.
82.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von
Harburg die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Lauenbruch, sowie
der dem dortigen Gemeindevorstande zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten.
Die Stadtverwaltung Harburg tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten
ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder auf
Grund besonderer Rechtstitel den Gemeindebehörden von Lauenbruch zustehen oder
obliegen.
Bis zum Ablaufe der Dienstzeit des gegenwärtigen, bis zum 1. April 1909
gewählten Gemeindevorstehers übernimmt die Stadt Harburg die Entrichtung
seiner Besoldung und sonstigen Bezüge gegen dessen Verpflichtung, sich auf An-
ordnung des Magistrats weiterhin den Interessen des aus der früheren Gemeinde
Lauenbruch bestehenden Ortsteils zu widmen.
3.
Der Bezirk der bisherigen Landgemeinde Lauenbruch bildet bis zu ander-
weiter ortsstatutarischer Bestimmung äußeres Stadtgebiet im Sinne der 99# 8, 9
der Hannoverschen revidierten Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche
Gesetz-Samml. Abteilung I, S. 141). Er wird in bezug auf die Wahl zum Bürger-
vorsteherkollegium dem nach dem Verfassungsstatute der Stadtgemeinde Harburg
bestehenden ersten Wahlbezirke zugelegt.