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(Nr. 10691.) Gesetz, betreffend Erweiterung des Stadtkreises Thorn. Vom 30. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Die Landgemeinde Mocker wird mit dem 1. April 1906, unter Abtrennung
von dem Landkreise Thorn, der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Thorn nach
Maßgabe des in der Anlage abgedruckten Vertrags vom 11./17. Januar 1906
einverleibt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1906.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Graf v. Posadoweky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Anlage.
Zwischen der Stadtgemeinde Thorn, vertreten durch den Magistrat, und der
Landgemeinde Mocker, vertreten durch den Gemeindevorstand, ist folgender Vertrag
geschlossen worden:
1.
Die Stadtgemeinde Thorn und die Landgemeinde Mocker treten zu einer
einzigen unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Thorn zusammen. Es
werden mithin alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes hinsichtlich aller Rechte
und Pfflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich
aller städtischen Gemeindeanstalten, insbesondere auch der städtischen
höheren Schulen, soweit nicht Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, einander
gleichgestellt. Der Bezirk der bisherigen Gemeinde Mocker erhält nach der Vereinigung
die Bezeichnung Thorn-Mocker.
2.
Das sämtliche Vermögen beider Gemeinden wird bei der kommunalen
Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen.