Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

—  86  —

(Nr.  10691.)  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Thorn.  Vom  30.  März  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Die  Landgemeinde  Mocker  wird  mit  dem  1.  April  1906,  unter  Abtrennung
von  dem  Landkreise  Thorn,  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Thorn  nach
Maßgabe  des  in  der  Anlage  abgedruckten  Vertrags  vom  11./17.  Januar  1906
einverleibt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1906.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Graf  v.  Posadoweky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  v.  Budde.  v.  Einem.
v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.

 

Anlage.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Thorn,  vertreten  durch  den  Magistrat,  und  der
Landgemeinde  Mocker,  vertreten  durch  den  Gemeindevorstand,  ist  folgender  Vertrag

geschlossen  worden:
1.

Die  Stadtgemeinde  Thorn  und  die  Landgemeinde  Mocker  treten  zu  einer
einzigen  unter  einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde  Thorn  zusammen.  Es
werden  mithin  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes  hinsichtlich  aller  Rechte
und  Pfflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,  sowie  rücksichtlich
  aller  städtischen  Gemeindeanstalten,  insbesondere  auch  der  städtischen
höheren  Schulen,  soweit  nicht  Stiftungsbestimmungen  entgegenstehen,  einander
gleichgestellt.  Der  Bezirk  der  bisherigen  Gemeinde  Mocker  erhält  nach  der  Vereinigung
  die  Bezeichnung  Thorn-Mocker.

2.
Das  sämtliche  Vermögen  beider  Gemeinden  wird  bei  der  kommunalen
Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.