Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Anlage.
Bedingungen
für
die  Einverleibung  der  Landgemeinde  Lauenbruch  in  die  Stadt  Harburg.

 

1.

Die  Angehörigen  der  beiden  Gemeinden  werden,  soweit  nicht  nachstehend  anders
bestimmt  ist,  vom  Tage  der  Vereinigung  an  rücksichtlich  aller  bürgerlichen  Rechte
und  Pflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,  besonders
auch  rücksichtlich  der  Benutzung  der  beiderseitigen  Gemeindeanstalten,  einander
gleichgestellt.  Dies  bezieht  sich  namentlich  auf  die  Versorgung  mit  Wasser  und
Licht,  sowie  auf  die  Ableitung  der  Fäkalien  usw.  Es  verzichtet  aber  die  Stadt
Harburg  auf  Heranziehung  der  Anlieger  der  bei  Beginn  der  Hafenerweiterungsarbeiten
  vorhanden  gewesenen  Dorfwege  zu  den  Kosten  der  Instandsetzung  dieser
Straßen  und  deren  Reinigung  durch  die  Anlieger.

82.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  von
Harburg  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  von  Lauenbruch,  sowie
der  dem  dortigen  Gemeindevorstande  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.

Die  Stadtverwaltung  Harburg  tritt  in  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten
ein,  welche  durch  Gesetz,  ortsstatutarische  oder  sonstige  Bestimmungen  oder  auf
Grund  besonderer  Rechtstitel  den  Gemeindebehörden  von  Lauenbruch  zustehen  oder
obliegen.

Bis  zum  Ablaufe  der  Dienstzeit  des  gegenwärtigen,  bis  zum  1.  April  1909
gewählten  Gemeindevorstehers  übernimmt  die  Stadt  Harburg  die  Entrichtung
seiner  Besoldung  und  sonstigen  Bezüge  gegen  dessen  Verpflichtung,  sich  auf  Anordnung
  des  Magistrats  weiterhin  den  Interessen  des  aus  der  früheren  Gemeinde
Lauenbruch  bestehenden  Ortsteils  zu  widmen.

3.

Der  Bezirk  der  bisherigen  Landgemeinde  Lauenbruch  bildet  bis  zu  anderweiter
  ortsstatutarischer  Bestimmung  äußeres  Stadtgebiet  im  Sinne  der  99#  8,  9
der  Hannoverschen  revidierten  Städteordnung  vom  24.  Juni  1858  (Hannoversche
Gesetz-Samml.  Abteilung  I,  S.  141).  Er  wird  in  bezug  auf  die  Wahl  zum  Bürgervorsteherkollegium
  dem  nach  dem  Verfassungsstatute  der  Stadtgemeinde  Harburg
bestehenden  ersten  Wahlbezirke  zugelegt.