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Die erweiterte Stadtgemeinde tritt in alle privatrechtlichen Befugnisse und Ver-
bindlichkeiten der bisherigen Einzelgemeinden als deren Rechtsnachfolgerin ein.
|3.
Die in den bisherigen Einzelgemeinden zur Zeit der Vereinigung geltenden
Ortsstatute, Polizeiverordnungen, Ordnungen und Reglements bleiben in ihren
Geltungsbezirken so lange in Kraft, bis sie im gesetzlich geordneten Wege durch
die in der erweiterten Stadtgemeinde zuständigen Behörden aufgehoben werden.
84.
Während einer Ubergangszeit von 6 Jahren von Inkrafttreten der Ver-
einigung an gerechnel sollen in der erweiterten Stadtgemeinde
a) von denjenigen städtischen Gemeindeangehörigen, die in dem Bezirke
Mocker wohnen, 275 Prozent Zuschläge zur Einkommensteuer,
b) von denjenigen Grundstücken und Gebäuden, die in dem Bezirke Mocker
belegen sind, 250 Prozent Zuschläge, und von den daselbst betriebenen
Gewerben 225 Prozent Zuschläge zu den betreffenden Realsteuern
beziehungsweise diesem Satze entsprechende besondere Gemeindesteuern
erhoben werden, sofern nicht in dem alten Stadtbezirke Thorn höhere
Zuschläge beziehungsweise höhere besondere Gemeindesteuern erhoben
werden.
Auf alle Steuerpflichtigen, welche in Thorn-Mocker als Forensen steuer-
pflichtig sind und auch auf solche Steuerpflichtigen, welche in dem alten Gemeinde-
bezirke Thorn wohnen, aber in Thorn-Mocker einen Grundstücks= oder Gebäude-
besitz oder Gewerbebetrieb haben oder erwerben beziehungsweise errichten, treffen
die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls zu.
Nach Ablauf der sechsjährigen Ubergangszeit fallen diese Bestimmungen fort.
85.
Bis zum Ablaufe von 10 Jahren nach der Vereinigung bildet die bisherige
Gemeinde Mocker einen besonderen Wahlbezirk für die Wahlen zur Stadt—
verordnetenversammlung und zwar stehen ihr 6 Stadtverordnete zu. Die Zahl
der Stadtverordneten der Stadtgemeinde Thorn wird mit Rücksicht auf den
Hinzutritt der Landgemeinde Mocker um diese sechs vermehrt. Sollte innerhalb
der 10 Jahre die Bevölkerung der erweiterten Stadtgemeinde 50 000 Ein—
wohner übersteigen, so sollen auf den eigenen Wahlbezirk Mocker die Hälfte der
weiteren 6 Stadtverordneten entfallen.
Für das erstemal werden die 6 Stadtverordneten aus den Gemeindever-
ordneten Mockers und zwar je zwei aus jeder Klasse in der Weise gewählt, daß
die Gemeindeverordneten jeder Klasse aus ihrer Mitte 2 Stadtverordnete wählen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Den 6 Stadtverordneten wird eine
entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen eingeräumt werden.