Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Bei den folgenden Ersatz= und Ergänzungswahlen finden die allgemeinen Wahl- 
bestimmungen der Städteordnung Anwendung. 
66. 
Die Zahl der Magistratsmitglieder wird um ein besoldetes und zwei un- 
besoldete Mitglieder erhöht, von denen die letzteren für die nächsten 12 Jahre 
aus den Einwohnern des bisherigen Gemeindebezirkes Mocker zu wählen sind. 
7. 
In der bisherigen Landgemeinde Mocker sollen besondere Ortsbezirke, für 
welche gemäß 9 60 der Städteordnung besondere Bezirksvorsteher, sowie Stell- 
vertreter zu bestellen sind, gebildet werden. » 
Der Anschluß einzelner Teile an die vorhandenen Thorner Ortsbezirke soll 
nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. 
88. 
Sobald sich das Bedürfnis einer Erweiterung des Mockerer Krankenhauses, 
des Armenhauses oder einer neuen höheren Schule herausstellen sollte, ist bei 
der Auswahl der Baugrundstücke für diese Anstalten auf die Bewohner der 
jetzigen Gemeinde Mocker größtmöglichste Rücksicht zu nehmen. 
89. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Thorn wird sich ferner die weitere Ent- 
wicklung des Straßennetzes in dem ehemaligen Gemeindebezirke Mocker entsprechend 
den in den einzelnen Etats zur Verfügung stehenden Mitteln angelegen sein lassen. 
Dabei wird möglichst berücksichtigt werden, daß entsprechend der Ein- 
wohnerzahl und der Steuerkraft verhältnismäßig gleiche Aufwendungen für Stadt 
Thorn und Mocker gemacht werden. 
& 10. 
Die Verwaltung der erweiterterten Stadtgemeinde ist verpflichtet, in dem 
Bezirke der bisherigen Gemeinde Mocker Verwaltungseinrichtungen, wie Meldeamt, 
Polizeistation und möglichst auch Standesamt zu unterhalten, welche für die 
Bewohner desselben zum Zwecke der Erleichterung des Verkehrs mit der städtischen 
Behäörde erforderlich sind. 
11. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Mocker lebens- 
länglich angestellten Beamten gehen von diesem Zeitpunkt an, unter Anrechnung 
der Dienstzeit in der Gemeinde Mocker in bezug auf Pension und Witwen-- und 
Waisenversorgung, mit der Maßgabe in den Dienst der Stadt Thorn über, daß 
sie in die Mindestgehaltstufe der betreffenden Beamtenklasse der Stadt Thorn 
einrücken. Die auf Pensionsberechtigung, jedoch mit dreimonatiger Kündigung 
angestellten Beamten werden nach Möglichkeit Verwendung in der Stadt Thorn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.