Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

#3. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Gemeindevermögen von Kirch- 
ditmold geht mit dem Zeitpunkte der Vereinigung auf die Residenzstadt Cassel 
über, welche auch im übrigen als Rechtsnachfolgerin in alle Rechtsverbindlichkeiten 
der Landgemeinde Kirchditmold insbesondere auch in den mit dem Kommerzienrat 
Aschrott in Berlin abgeschlossenen Vertrag vom 20. November 1897 und in die 
bestehenden Pachtverträge eintritt, soweit diese Verbindlichkeiten vor dem Termine 
der Eingemeindung eingegangen sind. 
« Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen 
nicht berührt. 
84. 
Die Zahl der Stadtverordneten in Cassel wird vom Zeitpunkte der Ver— 
einigung ab um 3 erhöht. Abänderungen dieser Zahl durch statutarische An- 
ordnungen sind zulässig. Die hiernach der ZJahl der Stadtverordneten hinzu- 
tretenden 3 Mitglieder der Versammlung sind während der Dauer zweier Wahl- 
perioden, deren erste am 1. April 1905 ihren Anfang nimmt, von den Wählern 
der bisherigen Landgemeinde Kirchditmold aus deren stimmfähigen Bürgern auf 
Grund einer gesondert aufgestellten Wahlliste dieses Bezirkes zu wählen, und zwar 
derart, daß auf jede der drei Wählerabteilungen ein neues Mitglied der Stadt- 
verordnetenversammlung entfällt. Den drei Stadtverordneten von Kirchditmold 
wird eine entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen eingeräumt 
werden. 
Der Magistrat hat nach Inkrafttreten dieses Vertrags die erforderlichen 
Anordnungen wegen der Wahl der drei Stadtverordneten und nach Ablauf der 
beiden Wahlperioden die etwa erforderlichen Ubergangsanordnungen zu treffen. 
85. 
Binnen vier Wochen nach dem Tage der Vereinigung wird die Stadt— 
verordnetenversammlung der vergrößerten Stadtgemeinde einen Einwohner des 
bisherigen Gemeindebezirkes Kirchditmold als unbesoldeten Stadtrat wählen. 
Sollte dieser im Laufe seiner sechsjährigen Wahlperiode ausscheiden, so hat 
eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode stattzufsinden. Auch für die 
Zukunft, jedoch nur für die Dauer zweier Wahlperioden, deren erste am 
1. April 1905 ihren Anfang nimmt, muß stets ein unbesoldetes Mitglied des 
Magistrats aus den Einwohnern des Gemeindebezirkes Kirchditmold gewählt 
werden. In Ausführung dieser Bestimmung wird die Zahl der unbesoldeten 
Magistratsmitglieder um eins erhöht. 
  
  
/6. 
Die Schulen der bisherigen Gemeinde Kirchditmold werden mit dem Zeit- 
punkte der Vereinigung städtische Schulen. Das Lehrerberufungsrecht für die- 
selben gebührt fortan dem Magistrat der Residenz.
	        
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