— 103 —
1. April 1905 ihren Anfang nimmt, von den Wählern der bisherigen Land-
gemeinde Bettenhausen aus deren stimmfähigen Bürgern auf Grund einer ge-
sondert aufgestellten Wahlliste dieses Bezirkes zu wählen, und zwar derart, daß
auf jede der drei Wählerabteilungen ein neues Mitglied der Stadtverordneten-
versammlung entfällt. Den drei Stadtverordneten von Bettenhausen wird eine
entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen eingeräumt werden.
Der Magistrat hat nach Inkrafttreten dieses Vertrags die erforderlichen
Anordnungen wegen der Wahl der drei Stadtverordneten und nach Ablauf der
beiden Wahlperioden die etwa erforderlichen Ubergangsanordnungen zu treffen.
5.
Binnen vier Wochen nach dem Tage der Vereinigung wird die Stadt-
verordnetenversammlung der vergrößerten Stadtgemeinde einen Einwohner des
bisherigen Gemeindebezirkes Bettenhausen als unbesoldeten Stadtrat wählen.
Sollte dieser im Laufe seiner sechsjährigen Wahlperiode ausscheiden, so hat
eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode stattzufinden.
Auch für die Zukunft, jedoch nur für die Dauer zweier Wahlperioden,
deren erste am 1. April 1905 ihren Anfang nimmt, muß stets ein unbesoldetes
Mitglied des Magistrats aus den Einwohnern des Gemeindebezirkes Bettenhausen
gewählt werden.
In Ausführung dieser Bestimmung wird die Zahl der unbesoldeten
Magistratsmitglieder um eins erhöht.
– 6.
Die Schulen der bisherigen Gemeinde Bettenhausen werden mit dem Zeit-
punkte der Vereinigung städtische Schulen. Das Lehrerberufungsrecht für dieselben
gebührt fortan dem Nagistrat= der Residenz.
Die Lehrer und Lehrerinnen der bisherigen Gemeinde Bettenhausen treten
mit dem Zeitpunkte der Vereinigung in den Dienst der Residenzstadt Cassel und
werden fortan den in Cassel geltenden Besoldungsgrundsätzen mit der Maßgabe
unterworfen, daß, wenn und insoweit ein Lehrer oder eine Lehrerin der bisherigen
Gemeinde Bettenhausen höhere Bezüge oder sonst günstigere Einkünfte besaß, es
dabei sein Bewenden behält.
– 7.
Die Residenzstadt Cassel verpflichtet sich, nach einem noch auszuarbeitenden
Plane in Bettenhausen die Kanalisation auf Kosten der erweiterten Stadtgemeinde
auszuführen und alsbald in Angriff zu nehmen.
8.
Privatpersonen, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben, wird auf
die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Vereinigung ab, gestattet, das
Schlachten wie bisher in ihren Häusern vorzunehmen.
Gesetz. Samml. 1906. (Nr. 10692.) 20