Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Gewinnabzugssätzen für diese sämtlichen maßgebenden Lotterien ergebende durch- 
schnittliche Einsatzpreis und Gewinnabzug ermittelt und der der Rentenbemessung 
und Rentenerhöhung zu Grunde zu legende Einheitssatz von 40 Mark in demselben 
Verhältnisse geändert, in welchem jener durchschnittliche Einsatzpreis oder Gewinn- 
abzug von dem gegenwärtigen von 161⅜ Mark beziehungsweise 14 vom Hundert 
abweicht. Haben sowohl der Einsatzpreis als auch der Gewinnabzug Anderungen 
erfahren, so bestimmt sich die Anderung des Einheitssatzes nach dem Verhältnisse 
sowohl des durchschnittlichen Einsatzpreises als auch des durchschnittlichen Ge- 
winnabzugs zu dem gegenwärtigen. Betrug also beispielsweise der reine Einsatz- 
preis bei 2 der maßgebenden 4 Lotterien wie gegenwärtig 161 8 Mark, bei 
den beiden andern aber 165 Mark und der Gewinnabzug bei je 2 dieser 
Lotterien 14 und 13 vom Hundert, so bilden den Durchschnitt des Einsatz- 
2 
preises 2—161/ 42165—O 163½ Mark und den des Gewinnabzugs 
  
  
  
  
4 
214 4 2.13— 13½ vom Hundert, und der Einheitssatz stellt sich dem- 
163½ 13½% . 9. 
nachan 40X1—612,— X14= 38,969,alsonachArttkch.lbI.4amEnde 
3 
abgerundet auf 38/: Mark. 
Während des Zeitraums, für welchen die Rente nach Artikel 6 Abs. 3 
und 4 festgestellt ist, tritt eine Anderung derselben wegen Anderungen im Lose- 
preis oder Gewinnabzug nicht ein. 
2. Solange die Berechnung der Rente nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 noch 
nicht fertiggestellt ist, erfolgen die Rentenzahlungen nach dem bisherigen Jahres- 
betrage. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte 
Betrag zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von den beiden 
zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter der zunächst 
fälligen Rate hinzugesetzt. 
Diejenigen Raten der nach Abs. 2 des Artikels 6 gegebenenfalls ein- 
tretenden Rentenerhöhung, welche an dem sich nach Abs. 2 a. a. O. ergebenden 
Fälligkeitstermine noch nicht abgeführt werden konnten, weil die Rentenerhöhung, 
noch nicht festgestellt war, werden an dem nächsten Fälligkeitstermin nach Fest- 
stellung der Rentenerhöhung in einer Summe nachgezahlt. 
3. Der Vorgesetzte der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion 
wird dem Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministerium, Departement der 
Finanzen, nach Abspielung von je zwei Königlich Preußischen Klassenlotterien, 
tunlichst spätestens fünf Monate nach beendeter Ziehung der zweiten dieser 
Lotterien, Mitteilung über den in ihnen von den in Oldenburg bestellten Ein- 
nehmern erzielten, nach Artikel 6 Abs. 3 für die nächste Rentenbemessung maß- 
gebenden Loseabsatz machen, auch der gedachten Behörde von dem Plane jeder 
Königlich Preußischen Klassenlotterie nach dessen Feststellung Kenntnis geben.
	        
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