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817.
In den Steuerordnungen der Kreise können Strafen gegen Zuwider-
handlungen bis zur Höhe von 30 Mark angedroht werden.
Die Strafen sind durch den Kreisausschuß festzusetzen und nach einge-
tretener Rechtskraft (§ 459 der Strafprozeßordnung) im Verwaltungszwangsver-
fahren beizutreiben.
18.
Das Rechnungsjahr für den Kreishaushalt beginnt mit dem 1. April und
endigt mit dem 31. März.
19.
Beschise des Kreistags, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
. die Erhebung von Beiträgen (§ 5),
den Erlaß oder die Abänderung von Steuerordnungen über indirekte
Kreissteuern (§ 6),
3. die Heranziehung der einzelnen Steuerarten zu den direkten Kreissteuern
mit verschiedenen Prozentsätzen und die Vornahme einer Revision des
Verteilungsmaßstabs vor Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums ( 9
Abs. 2 und 3),
4. die ausschließliche Belastung und die Mehr- oder Minderbelastung
einzelner Kreisteile (§ 10),
5. die Erhebung direkter Kreissteuern in einem Betrage, welcher 50 Prozent
des gemäß 9 7 ihnen zu Grunde zu legenden Steuersolls übersteigt,
6. den Erlaß oder die Abänderung einer Steuerordnung über eine Steuer
vom Grundbesitze nach dem Veranlagungsmaßstabe des Wertes (§ 8),
bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die Genehmigung oder Ver-
sagung darf nur mit Zustimmung des Kollegiums ausgesprochen werden.
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Provinzialrats steht
dem Vorsitzenden aus Gründen des öffentlichen Interesses die Einlegung der
weiteren Beschwerde an den Minister des Innern und den Finanzminister zu.
Hierbei finden die Bestimmigen des §9 123 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) Anwendung.
20.
Die Genehmigung der unter Ziffer 2 und 6 des 819 bezeichneten Kreis-
tagsbeschlüsse bedarf der Zustimmung des Ministers des Innern und des Finanz-
ministers. Die Erteilung der Genehmigung oder Zustimmung kann in den
Fällen dieser Ziffern auf eine bestimmte Frist beschränkt werden.
Die Minister können die Erteilung der Zustimmung auf die Oberpräsidenten
übertragen.