Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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817. 
In den Steuerordnungen der Kreise können Strafen gegen Zuwider- 
handlungen bis zur Höhe von 30 Mark angedroht werden. 
Die Strafen sind durch den Kreisausschuß festzusetzen und nach einge- 
tretener Rechtskraft (§ 459 der Strafprozeßordnung) im Verwaltungszwangsver- 
fahren beizutreiben. 
18. 
Das Rechnungsjahr für den Kreishaushalt beginnt mit dem 1. April und 
endigt mit dem 31. März. 
19. 
Beschise des Kreistags, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 
. die Erhebung von Beiträgen (§ 5), 
den Erlaß oder die Abänderung von Steuerordnungen über indirekte 
Kreissteuern (§ 6), 
3. die Heranziehung der einzelnen Steuerarten zu den direkten Kreissteuern 
mit verschiedenen Prozentsätzen und die Vornahme einer Revision des 
Verteilungsmaßstabs vor Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums ( 9 
Abs. 2 und 3), 
4. die ausschließliche Belastung und die Mehr- oder Minderbelastung 
einzelner Kreisteile (§ 10), 
5. die Erhebung direkter Kreissteuern in einem Betrage, welcher 50 Prozent 
des gemäß 9 7 ihnen zu Grunde zu legenden Steuersolls übersteigt, 
6. den Erlaß oder die Abänderung einer Steuerordnung über eine Steuer 
vom Grundbesitze nach dem Veranlagungsmaßstabe des Wertes (§ 8), 
bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die Genehmigung oder Ver- 
sagung darf nur mit Zustimmung des Kollegiums ausgesprochen werden. 
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Provinzialrats steht 
dem Vorsitzenden aus Gründen des öffentlichen Interesses die Einlegung der 
weiteren Beschwerde an den Minister des Innern und den Finanzminister zu. 
Hierbei finden die Bestimmigen des §9 123 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) Anwendung. 
20. 
Die Genehmigung der unter Ziffer 2 und 6 des 819 bezeichneten Kreis- 
tagsbeschlüsse bedarf der Zustimmung des Ministers des Innern und des Finanz- 
ministers. Die Erteilung der Genehmigung oder Zustimmung kann in den 
Fällen dieser Ziffern auf eine bestimmte Frist beschränkt werden. 
Die Minister können die Erteilung der Zustimmung auf die Oberpräsidenten 
übertragen.
	        
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