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Abschnitt 2.
Hrovinzialabgaben (Bezirksabgaben).
21.
Die Provinzen (Bezirksverbände) sind berechtigt, zur Deckung ihrer Aus-
gaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren, Beiträge und direkte
Steuern zu erheben.
Hinsichtlich der Chausseegelder und anderen Verkehrsabgaben bewendet es
bei den bestehenden Bestimmungen.
9 22.
Die Provinzen (Bezirksverbände) dürfen von der Befugnis,) Steuern zu
erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere
aus dem Provinzial-(Bezirksverbands-) Vermögen, aus Gebühren, Beiträgen
und aus den ihnen vom Staate überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Aus-
gaben nicht ausreichen.
9 23.
Gewerbliche Unternehmungen der Provinzen (Bezirksverbände) sind grund-
sätzlich so zu verwalten, daß durch die Einnahmen mindestens die gesamten,
durch die Unternehmung der Provinz (dem Bezirksverband) erwachsenden Aus-
gaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, auf-
gebracht werden.
Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmung zugleich einem öffent-
lichen Interesse dient, welches andernfalls nicht befriedigt wird.
824.
Der Provinziallandtag (Kommunallandtag) kann die Erhebung von Ge-
bühren und Beiträgen beschließen, auch deren Festsetzung auf den Provinzial-
(Landes= Ausschuß übertragen.
Auf die Gebühren und Beiträge finden die S#§# 4 und 5 dieses Gesetzes ent-
sprechende Anwendung.
825.
Zur Aufbringung der Provinzial-(Bezirks-) Steuern sind die einzelnen
Land= und Stadtkreise verpflichtet.
Als Maßstab der Verteilung der Provinzial-(Bezirks-) Steuern auf diese
Verbände dient das Soll der Einkommensteuer und der vom Staate veranlagten
Realsteuern einschließlich der Betriebssteuer, wie es in Landkreisen nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes, mit Ausschluß des § 8, und in Stadtkreisen nach dem
Kommunalabgabengesetze, nach Gemeindebeschlüssen und Vereinbarungen mit
Steuerpflichtigen der Kreis= beziehungsweise Gemeindebesteuerung zu Grunde
zu legen ist.