Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Abschnitt 2. 
Hrovinzialabgaben (Bezirksabgaben). 
21. 
Die Provinzen (Bezirksverbände) sind berechtigt, zur Deckung ihrer Aus- 
gaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren, Beiträge und direkte 
Steuern zu erheben. 
Hinsichtlich der Chausseegelder und anderen Verkehrsabgaben bewendet es 
bei den bestehenden Bestimmungen. 
9 22. 
Die Provinzen (Bezirksverbände) dürfen von der Befugnis,) Steuern zu 
erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere 
aus dem Provinzial-(Bezirksverbands-) Vermögen, aus Gebühren, Beiträgen 
und aus den ihnen vom Staate überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Aus- 
gaben nicht ausreichen. 
9 23. 
Gewerbliche Unternehmungen der Provinzen (Bezirksverbände) sind grund- 
sätzlich so zu verwalten, daß durch die Einnahmen mindestens die gesamten, 
durch die Unternehmung der Provinz (dem Bezirksverband) erwachsenden Aus- 
gaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, auf- 
gebracht werden. 
Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmung zugleich einem öffent- 
lichen Interesse dient, welches andernfalls nicht befriedigt wird. 
824. 
Der Provinziallandtag (Kommunallandtag) kann die Erhebung von Ge- 
bühren und Beiträgen beschließen, auch deren Festsetzung auf den Provinzial- 
(Landes= Ausschuß übertragen. 
Auf die Gebühren und Beiträge finden die S#§# 4 und 5 dieses Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
825. 
Zur Aufbringung der Provinzial-(Bezirks-) Steuern sind die einzelnen 
Land= und Stadtkreise verpflichtet. 
Als Maßstab der Verteilung der Provinzial-(Bezirks-) Steuern auf diese 
Verbände dient das Soll der Einkommensteuer und der vom Staate veranlagten 
Realsteuern einschließlich der Betriebssteuer, wie es in Landkreisen nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes, mit Ausschluß des § 8, und in Stadtkreisen nach dem 
Kommunalabgabengesetze, nach Gemeindebeschlüssen und Vereinbarungen mit 
Steuerpflichtigen der Kreis= beziehungsweise Gemeindebesteuerung zu Grunde 
zu legen ist.
	        
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