Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Der Einkommensteuer sind die auf Einkommen von nicht mehr als 
900 Mark entfallenden Steuerbeträge (§ 38 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes) 
hinzu zu zählen; indessen kann der Provinzial-(Kommunal-Landtag beschließen, 
diese Steuerbeträge insgesamt oder teilweise freizulassen oder mit einem geringeren 
Prozentsatz als die Einkommensteuer heranzuziehen. 
Maßgebend für die Verteilung ist in den Landkreisen das der Kreis- 
besteuerung des jeweilig laufenden Rechnungsjahrs gemäß 97 Abs. 5 zu Grunde 
elegte Steuersoll, in den Stadtkreisen das Steuersoll des jeweilig vorangegangenen 
echnungsjahrs nach dem Stande des 1. Januar und zwar unter Berücksichti- 
gung der bis zu diesem Zeitpunkt endgültig eingetretenen Berichtigungen und 
Veränderungen sowie mit der Maßgabe, welche aus dem Schlußsatze des Ab- 
satzes 5 a. a. O. folgt. 
26. 
Die Realsteuern sind mit dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen, mit 
welchem die Einkommensteuer belastet wird. 
827. 
Handelt es sich um Veranstaltungen des Provinzial-(Bezirks-) Verbandes, 
welche ausschließlich oder in besonders hervorragendem oder geringem Maße ein- 
zelnen Kreisen zustatten kommen, so kann der Provinzial-(Kommunal= Landtag 
eine ausschließliche Belastung oder eine nach Umfang und Maßstab näher zu 
bestimmende Mehr= oder Minderbelastung dieser Kreise beschließen. Die Bestimmung 
im 9 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
28. 
Der vom Provinzial-(Kommunal-) Landtage festgestellte Steuerbedarf 
wird vom Provinzial-(Landes-) Ausschuß auf die Land= und Stadtkreise verteilt. 
Die Zahlung an die Provinzial-(Bezirks-, Landes-) Hauptkasse hat zu den von 
dem Provinzial-(Landes-) Ausschusse zu bestimmenden Terminen zu erfolgen. 
Die Höhe des Steuerbedarfs, die Verteilung auf die Kreise und die für 
die Zahlung bestimmten Termine sind durch die Amtsblätter der Provinz (der 
Regierungsbezirke) öffentlich bekannt zu machen. 
Gegen die Verteilung der Provinzial-(Bezirks-) Steuern steht den Land- 
und Stadtkreisen binnen einer Frist von vier Wochen der Einspruch zu, über 
welchen der Provinzial-(Landes-) Ausschuß beschließt. 
Gegen den Beschluß des Provinzial-(Landes-) Ausschusses findet innerhalb 
einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der 
Provinzial-(Bezirks-) Steuern nicht aufgeschoben. 
29. 
Die Land- und Stadtkreise haben den auf sie entfallenden Teil des 
Provinzial-(Bezirks-) Steuerbedarfs gleich den übrigen Kreis= beziehungsweise 
.Gemeindeausgaben aufzubringen. 
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10709.) 33
	        
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