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Der Einkommensteuer sind die auf Einkommen von nicht mehr als
900 Mark entfallenden Steuerbeträge (§ 38 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes)
hinzu zu zählen; indessen kann der Provinzial-(Kommunal-Landtag beschließen,
diese Steuerbeträge insgesamt oder teilweise freizulassen oder mit einem geringeren
Prozentsatz als die Einkommensteuer heranzuziehen.
Maßgebend für die Verteilung ist in den Landkreisen das der Kreis-
besteuerung des jeweilig laufenden Rechnungsjahrs gemäß 97 Abs. 5 zu Grunde
elegte Steuersoll, in den Stadtkreisen das Steuersoll des jeweilig vorangegangenen
echnungsjahrs nach dem Stande des 1. Januar und zwar unter Berücksichti-
gung der bis zu diesem Zeitpunkt endgültig eingetretenen Berichtigungen und
Veränderungen sowie mit der Maßgabe, welche aus dem Schlußsatze des Ab-
satzes 5 a. a. O. folgt.
26.
Die Realsteuern sind mit dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen, mit
welchem die Einkommensteuer belastet wird.
827.
Handelt es sich um Veranstaltungen des Provinzial-(Bezirks-) Verbandes,
welche ausschließlich oder in besonders hervorragendem oder geringem Maße ein-
zelnen Kreisen zustatten kommen, so kann der Provinzial-(Kommunal= Landtag
eine ausschließliche Belastung oder eine nach Umfang und Maßstab näher zu
bestimmende Mehr= oder Minderbelastung dieser Kreise beschließen. Die Bestimmung
im 9 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
28.
Der vom Provinzial-(Kommunal-) Landtage festgestellte Steuerbedarf
wird vom Provinzial-(Landes-) Ausschuß auf die Land= und Stadtkreise verteilt.
Die Zahlung an die Provinzial-(Bezirks-, Landes-) Hauptkasse hat zu den von
dem Provinzial-(Landes-) Ausschusse zu bestimmenden Terminen zu erfolgen.
Die Höhe des Steuerbedarfs, die Verteilung auf die Kreise und die für
die Zahlung bestimmten Termine sind durch die Amtsblätter der Provinz (der
Regierungsbezirke) öffentlich bekannt zu machen.
Gegen die Verteilung der Provinzial-(Bezirks-) Steuern steht den Land-
und Stadtkreisen binnen einer Frist von vier Wochen der Einspruch zu, über
welchen der Provinzial-(Landes-) Ausschuß beschließt.
Gegen den Beschluß des Provinzial-(Landes-) Ausschusses findet innerhalb
einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der
Provinzial-(Bezirks-) Steuern nicht aufgeschoben.
29.
Die Land- und Stadtkreise haben den auf sie entfallenden Teil des
Provinzial-(Bezirks-) Steuerbedarfs gleich den übrigen Kreis= beziehungsweise
.Gemeindeausgaben aufzubringen.
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10709.) 33