Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

30. 
Für die Aufbringung von Provinzialsteuern in der Provinz Hessen-Nassau 
gelten folgen Bestimmungen: 
. Als Maßstab der Verteilung der Provinzialsteuern auf die Bezirks- 
verbände dient das Soll der Einkommensteuer und der vom Staate 
veranlagten Realsteuern, einschließlich der Betriebssteuer, wie es nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes der Bezirksbesteuerung des laufenden 
Rechnungsjahrs zu Grunde zu legen ist. Dabei finden die § 25 
Abs. 3 und § 26 Anwendung. 
2. Die ausschließliche Belastung und die Mehr= und Minderbelastung 
eines der beiden Bezirksverbände ist ausgeschlossen. 
3. Der Provinzialsteuerbedarf wird vom Provinzialausschuß auf die 
Bezirksverbände verteilt. Die Zahlung an die Provinzialhauptkasse 
hat zu den von dem Provinzialausschusse zu bestimmenden Terminen 
zu erfolgen. 
4. Gegen die Verteilung der Provinzialsteuern steht den Bezirksverbänden 
Einspruch und Klage nach näherer Bestimmung des 9 28 Abs. 3 
bis 5 zu. 
5. Die Bezirksverbände haben den auf sie entfallenden Teil des Provinzial- 
steuerbedarfs gleich ihren übrigen Ausgaben aufzubringen. 
/31. 
Gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu Provinzial-(Bezirks-) Gebühren- 
und Beiträgen steht den Pflichtigen binnen einer Frist von vier Wochen der Ein- 
spruch zu, über welchen der Provinzial-(Landes-) Ausschuß beschließt. Im übrigen 
findet 9 28 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung. 
Für die Nachforderung, Verjährung und Beitreibung der Gebühren und 
Beiträge sind die 9§ 87, 88 und 90 des Kommunalabgabengesetzes maßgebend. 
32. 
Das Rechnungsjahr für den Haushalt des Provinzial-(Bezirks-) Verbandes 
beginnt mit dem 1. April und endigt mit dem 31. März. 
33. 
Beschlüsse des Provinzial-(Kommunal-Landtags beziehungsweise des Pro- 
vinzial-(Landes-) Ausschusses (I 24 Abs. 1)) welche folgende Angelegenheiten 
betreffen: 
1. die Festsetzung von Beiträgen (§ 24), 
2. die ausschließliche Belastung und die Mehr= oder Minderbelastung 
einzelner Kreise (§ 27), 
3. die Erhebung von Provinzial= (Bezirks-) Steuern in einem Betrage, 
welcher 25 Prozent des gemäß § 25 ihnen zu Grunde zu legenden 
Steuersolls übersteigt, 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.