30.
Für die Aufbringung von Provinzialsteuern in der Provinz Hessen-Nassau
gelten folgen Bestimmungen:
. Als Maßstab der Verteilung der Provinzialsteuern auf die Bezirks-
verbände dient das Soll der Einkommensteuer und der vom Staate
veranlagten Realsteuern, einschließlich der Betriebssteuer, wie es nach
den Vorschriften dieses Gesetzes der Bezirksbesteuerung des laufenden
Rechnungsjahrs zu Grunde zu legen ist. Dabei finden die § 25
Abs. 3 und § 26 Anwendung.
2. Die ausschließliche Belastung und die Mehr= und Minderbelastung
eines der beiden Bezirksverbände ist ausgeschlossen.
3. Der Provinzialsteuerbedarf wird vom Provinzialausschuß auf die
Bezirksverbände verteilt. Die Zahlung an die Provinzialhauptkasse
hat zu den von dem Provinzialausschusse zu bestimmenden Terminen
zu erfolgen.
4. Gegen die Verteilung der Provinzialsteuern steht den Bezirksverbänden
Einspruch und Klage nach näherer Bestimmung des 9 28 Abs. 3
bis 5 zu.
5. Die Bezirksverbände haben den auf sie entfallenden Teil des Provinzial-
steuerbedarfs gleich ihren übrigen Ausgaben aufzubringen.
/31.
Gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu Provinzial-(Bezirks-) Gebühren-
und Beiträgen steht den Pflichtigen binnen einer Frist von vier Wochen der Ein-
spruch zu, über welchen der Provinzial-(Landes-) Ausschuß beschließt. Im übrigen
findet 9 28 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.
Für die Nachforderung, Verjährung und Beitreibung der Gebühren und
Beiträge sind die 9§ 87, 88 und 90 des Kommunalabgabengesetzes maßgebend.
32.
Das Rechnungsjahr für den Haushalt des Provinzial-(Bezirks-) Verbandes
beginnt mit dem 1. April und endigt mit dem 31. März.
33.
Beschlüsse des Provinzial-(Kommunal-Landtags beziehungsweise des Pro-
vinzial-(Landes-) Ausschusses (I 24 Abs. 1)) welche folgende Angelegenheiten
betreffen:
1. die Festsetzung von Beiträgen (§ 24),
2. die ausschließliche Belastung und die Mehr= oder Minderbelastung
einzelner Kreise (§ 27),
3. die Erhebung von Provinzial= (Bezirks-) Steuern in einem Betrage,
welcher 25 Prozent des gemäß § 25 ihnen zu Grunde zu legenden
Steuersolls übersteigt,