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bedürfen der Genehmigung, und zwar in den Fällen zu 1 und 2 des Ministers
des Innern, in den Fällen zu 3 des Ministers des Innern und des Finanz-
ministers.
Schluß= und Abergangsbestimmungen.
34.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Amts- und Landeskommunal=
abgaben in den Hohenzollernschen Landen mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß
1. die Gefällsteuer den Grund= und Gebäudesteuern gleichgestellt wird,
2. die für die Hohenzollernschen Lande geltenden besonderen wegerechtlichen
Bestimmungen durch § 27 nicht berührt werden,
3. der 9 20 Abs. 2 außer Betracht bleibt.
35.
Diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche die Einführung von Ge-
bühren, Beiträgen und indirekten Steuern in den Kreisen treffen, treten mit dem
Tage der Verkündigung, die übrigen am 1. April 1907 in Kraft.
**!
Der erstmaligen Verteilung der direkten Kreissteuern ist in den Fällen des
7 Abs. 4 und des § 13 das für das Rechnungsjahr 1907 festgestellte Ver-
anlagungssoll zu Grunde zu legen.
37.
Der Minister des Innern und der Finanzminister sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 23. April 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
Beseler.
Zugleich für die Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten,
der Finanzen und des Innern.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.