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anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Zur Tilgung des Kaufpreises ist, unter Einrechnung der Mittel, welche
zur gesetzlichen 5prozentigen Tilgung eines Schuldkapitals von 30 950 000 Mark
erforderlich sind (G 1 des Gesetzes vom 8. März 1897 — Gesetz-Samml. S. 43 —),
ein Betrag bereitzustellen, der sich ergibt, wenn ein zu 3½ Prozent verzins-
liches Schuldkapital von 30 950 000 Mark jährlich mit 412 000 Mark getilgt
wird und die durch die Tilgung ersparten Zinsen mit zur Tilgung verwendet
werden.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen,
vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die
Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetz-Samml. S. 43) und
des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn-
verwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetz-Samml. S. 155) zur Amvendung.
3.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden, unbeschadet der Vorschrift
des § 2, der Finanzminister und der Minister für Handel und Gewerbe be-
auftragt.
84.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Curhaven, an Bord M. YD. „Meteor“, den 19. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
V stellungen auf einzelne Stücke der Gesech-Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.