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schon bestehenden Knappschaftsvereine, so werden die Mitglieder durch die gewählten
Knappschaftsältesten vertreten.
Die Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen erlangen durch die
Bestätigung ihrer Satzung die Rechtsfähigkeit.
8 170.
Zu allen Abänderungen von Satzungen der Knappschaftsvereine und be—
sonderen Krankenkassen ist erforderlich, daß die Anderungen von der General-
versammlung nach den näheren Bestimmungen der Satzung beschlossen werden
und sodann die Bestätigung des Oberbergamts nach Maßgabe des § 169 erlangen.
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Die Satzungen der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen müssen
Bestimmung treffen:
1. über Namen, Sitz und Bezirk des Vereinsz;
2. über die Klassen der dem Beitrittszwang unterliegenden und über die
zum Beitritte berechtigten Personen;
3. über die zur An= und Abmeldung derselben bestimmten Stellen und
über den Zeitpunkt der An= und Abmeldung;
4. über die Bemessung, den Ort und die Zeit der Einzahlung etwa vor-
zuschreibender Eintrittsgelder sowie der Beiträgej
5. über Art und Umfang der einzelnen Unterstützungen;
6. über die Bildung und Zusammenberufung des Vorstandes, die Art
seiner Beschlußfassung und die Entschädi gung, welche den Vorstands-
mitgliedern und Knappschaftsältesten für die ihnen infolge ihrer Teil-
nahme an den Generalversammlungen sowie an den Sitzungen des
Vorstandes und der Ausschüsse erwachsenen Reise= und Zehrungskosten,
sowie den Knappschaftsältesten und den von diesen gewählten Vor-
standsmitgliedern außerdem noch für den aus gleichem Anlaß entgangenen
Arbeitsverdienst zu gewähren ist;
über die Zusammensetzung und Verufung der Generalversammlung,
über die Art ihrer Beschlußfassung und den Umfang ihrer Befugnisse,
soweit nicht § 181 a maßgebend istz
8. über die Verwaltung des Vereins, soweit nicht die 99 181 und 182a
maßgebend sind;
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung;
10. über die Art rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Angelegenheiten
des Vereins
11. über die Abänderung der Satzung.
Jedes Mitglied des Knappschaftsvereins und der besonderen Krankenkasse
erhält ein Exemplar der Satzung und etwaiger Abänderungen.