Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

III.  Alarm-  und  Nothsignale.

 

 

 

 

 

erlangen,  wenn  das  eigene
Schiff  in  Noth  oder  Gefahr
ist
(8  14.

beziehungsweise

 

 

 

 

Kurze,  rasch  aufeinanderfolgende
  Pfiffe  oder  Glockenschläge
  in  mehrfacher  Reihenfolge
  (bei  Dampfsschiffen),

desgleichen
Töne  mit  dem  Nebelhorn
(bei  anderen  Schiffen),  Hissen
der  Nothflagge  (=  eine
roße  rothe  Flagge),  Abrennen
  von  Biickfeuern,

Kanonenschüsse.

 

 

5  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  des  Si
S  des  Signals  der  Signalisirung  Beantwortung  des  Signals
O
15  Alarmsignal.  00U0U0UUO  Ist  mit  dem  gleichen  Signale
Dasselbe  ist  zu  geben,  um  Kurze,  rasch  aufeinander=  mit  Dampfpfeife,  beziehungsein
  anderes  Schiff  auf  eine  folgende  Glockenschläge  in  weise  Nebelhorn  zu  beantdrohende
  Gefahr  aufmerksam  einfacher  Reihenfolge  (bei  worten.
zu  machen,  oder  von  einem  Dampfschiffen)  beziehungs-Dampf=
  oder  Motorschiff  weise  desgleichen  Töne  mit
ohne  beigesetztes  Segel,  wenn  dem  Nebelhorn  (bei  anderen
es  manövrirunfähig  oder  Schiffen).
sonst  außer  Stande  ist,  vorschriftsmäßig
  auszuweichen
und  sich  ein  anderes  Schiff
ihm  in  gefahrdrohender  Weise
nähert
11,  Ziffer  6  und  7).
16  Nothsignal  70000000  Ist  von  den  Schiffen  mit
ist  zu  geben,  um  Hilfe  zu  0  UU0UUOO  dem  Alarmsignale  und  von

den  Häfen  mit  Kanonenschüssen
  zu  beantworten.