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der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 410) getroffenen
Bestimmungen, auf den Rechtsweg zu verzichten. Das Schiedsgericht hat auch
über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens
Entscheidung zu treffen.
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die in 99 1025 bis 1048 a. a. O.
gegebenen Vorschriften Anwendung. Wird der Schiedsspruch in den im § 101
bezeichneten Fällen aufgehoben, so erfolgt die Entscheidung im ordentlichen
Rechtswege. 12
12.
Der Umbau der Regulierungswerke und der Ausbau der Ufer oberhalb
des Wehres auf preußischem Gebiete hat gemäß Abschnitt IX des Entwurfs vom
Januar 1906 nach den Bestimmungen des zuständigen preußischen Ministers auf
Kosten Bremens zu erfolgen. Bremen wird indessen Gelegenheit gegeben werden,
vor der Feststellung der Entwürfe Vorschläge über die Art der Herstellung dieser
Bauwerke zu machen.
13.
Eine Beschränkung Preußens hinsichtlich des freien Verfügungsrechts über
den Strom und seine Ufer zu Anlagen aller Art für öffentliche und private
Zwecke, wie Häfen, Anlandestellen und dergleichen, tritt infolge dieses Vertrags
nicht ein. Ebensowenig wird Preußen in seinem Rechte, den Wasservorrat der
Weser und ihrer Nebenflüsse zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Unter-
nehmungen sowie zu Zwecken der Speisung von vorhandenen oder noch zu er-
bauenden Schiffahrtstraßen zu verwenden, beschränkt.
14.
Der Betrieb und die Unterbaltung der Wehr= und Schleusenanlage ist
Sache Bremens, jedoch bleibt es Bremen gestattet, die Unterhaltung und den
Betrieb der landwirtschaftlichen Nebenanlagen auf öffentlich rechtliche Verbände
vertragsmäßig zu übertragen.
Zur Wehr= und Schleusenanlage im Sinne des Abs. 1 gehören der Strom
von km 361 bis 363 in seiner ganzen Breite, der Schleusenkanal mit Schleuse,
das Wehr mit allem Zubehör, insbesondere den daran angebrachten Einrichtungen
für die Gewinnung von Wasserkräften, sowie alle sonstigen Nebenanlagen. Ferner
gehören dazu auf der genannten Strecke die Uferbefestigungen und die Ufer bis zu
einer Höhe von 40 Zentimeter über dem hydraulischen Stauspiegel bei gewöhnlichem
Sommerwasser, darüber hinaus nur soweit die Unterhaltung der Ufer schon zur
Zeit staatsseitig erfolgt oder infolge des geänderten Schiffahrtsbetriebs demnächst
entweder vom Staate übernommen oder durch die berufenen Behörden ange-
ordnet wird.
l15.
Der Betrieb der Wehr= und Schleusenanlage erfolgt auf Grund eines von
Bremen mit Preußen zu vereinbarenden Betriebsplans.