Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 410) getroffenen 
Bestimmungen, auf den Rechtsweg zu verzichten. Das Schiedsgericht hat auch 
über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens 
Entscheidung zu treffen. 
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die in 99 1025 bis 1048 a. a. O. 
gegebenen Vorschriften Anwendung. Wird der Schiedsspruch in den im § 101 
bezeichneten Fällen aufgehoben, so erfolgt die Entscheidung im ordentlichen 
Rechtswege. 12 
12. 
Der Umbau der Regulierungswerke und der Ausbau der Ufer oberhalb 
des Wehres auf preußischem Gebiete hat gemäß Abschnitt IX des Entwurfs vom 
Januar 1906 nach den Bestimmungen des zuständigen preußischen Ministers auf 
Kosten Bremens zu erfolgen. Bremen wird indessen Gelegenheit gegeben werden, 
vor der Feststellung der Entwürfe Vorschläge über die Art der Herstellung dieser 
Bauwerke zu machen. 
13. 
Eine Beschränkung Preußens hinsichtlich des freien Verfügungsrechts über 
den Strom und seine Ufer zu Anlagen aller Art für öffentliche und private 
Zwecke, wie Häfen, Anlandestellen und dergleichen, tritt infolge dieses Vertrags 
nicht ein. Ebensowenig wird Preußen in seinem Rechte, den Wasservorrat der 
Weser und ihrer Nebenflüsse zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Unter- 
nehmungen sowie zu Zwecken der Speisung von vorhandenen oder noch zu er- 
bauenden Schiffahrtstraßen zu verwenden, beschränkt. 
14. 
Der Betrieb und die Unterbaltung der Wehr= und Schleusenanlage ist 
Sache Bremens, jedoch bleibt es Bremen gestattet, die Unterhaltung und den 
Betrieb der landwirtschaftlichen Nebenanlagen auf öffentlich rechtliche Verbände 
vertragsmäßig zu übertragen. 
Zur Wehr= und Schleusenanlage im Sinne des Abs. 1 gehören der Strom 
von km 361 bis 363 in seiner ganzen Breite, der Schleusenkanal mit Schleuse, 
das Wehr mit allem Zubehör, insbesondere den daran angebrachten Einrichtungen 
für die Gewinnung von Wasserkräften, sowie alle sonstigen Nebenanlagen. Ferner 
gehören dazu auf der genannten Strecke die Uferbefestigungen und die Ufer bis zu 
einer Höhe von 40 Zentimeter über dem hydraulischen Stauspiegel bei gewöhnlichem 
Sommerwasser, darüber hinaus nur soweit die Unterhaltung der Ufer schon zur 
Zeit staatsseitig erfolgt oder infolge des geänderten Schiffahrtsbetriebs demnächst 
entweder vom Staate übernommen oder durch die berufenen Behörden ange- 
ordnet wird. 
l15. 
Der Betrieb der Wehr= und Schleusenanlage erfolgt auf Grund eines von 
Bremen mit Preußen zu vereinbarenden Betriebsplans.
	        
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