Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Der Betrieb des Wehres ist den Anforderungen der Landeskultur anzupassen. 
Dabei ist vorbehaltlich endgültiger Feststellung anzunehmen, daß der Stau am 
Wehre im Sommer in der Regel auf —+ 5/00 Meter N. N. und im Winter, 
etwa vom 15. November bis 1. April, auf + 5/50 Meter N. N. gehalten, zeit- 
weilig aber auch im Landeskulturinteresse abgesenkt oder erhöht werden muß. Bei 
einer von Preußen gewünschten Erhöhung über die vorstehend festgesetzten Stau- 
iele von + 5/00 Meter und + 5/50 Meter N. N. hinaus kann Bremen für die 
adurch entstehenden Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. 
Sollte ein Sommerstau von + 5/00 Meter N. N. sich als untunlich heraus- 
stellen, so ist das erforderliche Wasser zur Anfeuchtung der höchsten Geländelagen 
im Gebiete des Leeste-Brinkumer Schleusenverbandes mit Hilfe eines Schöpf- 
werkes auf Kosten Bremens zu heben. 
Der preußischerseits zu bezeichnende Baubeamte hat darüber zu wachen, daß 
der Betrieb in Gemäßheit des Planes erfolgt. Entstehen Meinungsverschieden- 
heiten zwischen dem preußischen und bremischen Beamten, so ist die Entscheidung 
des beteiligten preußischen Ministers einzuholen. Bis diese getroffen ist, bleibt 
die Meinung des bremischen Beamten maßgebend. 
16. 
Bremen übernimmt die Verpflichtung, die regelmäßigen Eisbrecharbeiten 
auf dem Strome bis an das Wehr auszudehnen, durch geeignete Handhabung 
des Wehres die Bildung einer festen Eisdecke im Oberwasser nach Möglichkeit zu 
verhindern und bei Eintritt von Tauwetter, nachdem unterhalb des Wehres das 
Eis zum Abtreiben gebracht ist, auf Anfordern der Weserstrombauverwaltung 
Eisbrecher nach dem Oberwasser des Wehres bis km 355 zu entsenden mit der 
Maßgabe, daß die Kosten hierfür im Umfange der Wehranlage (§ 14 Abs. 2) 
von Bremen und darüber hinaus wie bisher von Preußen zu tragen sind. 
*17. 
Für Benutzung der Schleusenanlage darf Bremen Abgaben oder Gebühren 
nicht erheben. 
18. 
Die durch die bisherige Vertiefung der Unterweser in Mitleidenschaft ge- 
zogenen preußischen Gemeinden Riede, Kirchweyhe und Sudweyhe sowie der 
Leeste-Brinkumer Schleusenverband auf dem linken Weserufer haben durch 
schriftliche Erklärungen die Verpflichtung übernommen, gegen Zahlung eines 
Pauschalbetrags in Höhe der innerhalb ihres Bezirkes begründeten Entschädigungs- 
forderungen Bremen für alle Schadenersatzansprüche der Grundbesitzer, welche 
für die Vergangenheit und bis zur Inbetriebnahme des Hemelinger Wehres aus 
den Arbeiten zur Vertiefung der Unterweser hergeleitet werden, klaglos zu stellen. 
Bremen hat daraupfhin die den erwähnten Entschädigungsforderungen entsprechende 
Gesamtsumme von 240 000 Mark (Zweihundertundvierzigtausend Mark) auf der
	        
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