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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30.
Juhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuergesetzes,
S. 241. — Bekanntmachung der Texte des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuer-
gesetzes, S. 259.
(Nr. 10728.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des
Ergänzungssteuergesetzes. Vom 19. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt:
Artikel 1.
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni. 1891 (Gesetz Samml. S. 175)
wird, wie folgt, abgeändert:
§ 1 Nr. 1a wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz I 1 Abs. 2, 92 Abs. 3 des
Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai
1870, Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundes-
staat oder in einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten;
Im 9 1 Nr. 4 fallen die Worte:
welche in Preußen einen Sitz haben
weg.
§ 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
5. Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften, zum gemeinsamen
Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen
und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den
Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht;
Im 8 1 am Schlusese tritt hinzu:
GC. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S.846),
die zu 4, 5 und 6 genannten Vereinigungen, sofern sie in Preußen
ihren Sitz haben.
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10728—10729.) 48
Ausgeaeben zu Berlin den 6. Juli 1906.