Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Der Vorsitzende der Veranlagungskommission veranlaßt diejenigen Beweis- 
erhebungen, zu welchen das Berufungsvorbringen Anlaß gibt. 
Die Vorschriften im § 40b Abs. 2 bis 5 finden auf das Berufungs- 
verfahren entsprechende Anwendung. 
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die Beeidi- 
gung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen beziehungsweise 
Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern. 
Die Vorschrift im §& 38 Abs. 2 findet auch im Rechtsmittelverfahren An- 
wendung. Ergibt sich, daß die im § 38 Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung 
unterblieben war, so ist dies nachzuholen. 
Die Berufungskommission hat die Personenstands= und Einkommensnach- 
weisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der 
Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten. 
d. Beschwerde. 
(44. 
Die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 40 II. III) kann nur 
darauf gestützt werden, 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes, insbesondere auch 
der von den Behäörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver- 
ordnungen beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder worin die behaupteten 
Mängel des Verfahrens gefunden werden. 
& 53 erhält folgenden Zusatz: 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Zu- 
stellung der Steuerzettel in den Fällen des 9 39 Abs. 2 durch die Gemeinde- 
(Guts-) Vorstände. 
Im 9 57 werden die Worte „Tritt die Vermehrung infolge eines Erb- 
anfalls ein, so sind die Erben“ ersetzt durch: 
Tritt die Vermehrung infolge Erb= oder Fideikommißanfalls, Ver- 
mächtnisses, Uberlassungsvertrags zwischen Eltern und Kindern, Ver- 
heiratung oder Schenkung ein, so sind die Erwerbernr 
Im 9 57 fallen die Worte: 
der Erbschaft 
weg.
	        
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