Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Im 9 48 Abs. 3 fallen die Worte: 
und durch die Zinsen der im 9 49 bezeichneten Uberschüsse 
Artikel III. 
Die Vorschriften im Artikel I und II kommen zunächst bei der Veran- 
lagung für 1907 zur Anwendung. 
Artikel IV. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Texte des Einkommensteuergesetzes 
und des Ergänzungssteuergesetzes, wie sie sich aus den in Artikel 1 und II vor- 
gesehenen Anderungen ergeben, unter fortlaufender Nummernfolge und unter 
Weglassung der 9§ 4, 73, 82 bis 84 und 85 Abs. 2) 3 und 4 des Einkommen- 
steuergesetzes sowie des § 37 Abs. 1 Satz 2 und Afl 2, 9 42 Abs. 2, 899# 49 
und 52 des Ergänzungssteuergesetzes durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Meteor“, Cuxhaven, den 19. Juni 1906. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
v. Podbielski. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. 
weg. 
  
êeis—-Nt-—1 
(Nr. 10729.) Bekanntmachung der Texte des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungs- 
steuergesetzes. Vom 19. Juni 1906. 
A- Grund der Ermächtigung im Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 1906, 
betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuer- 
gesetzes, werden die Texte 
des Einkommensteuergesetzes und 
des Ergänzungssteuergesetzes 
nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 19. Juni 1906. 
Der Finanzminister. 
Frhr. v. Rheinbaben. 
  
50“
	        
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