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II. Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
J.
2.
3.
die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen;
Renten und dauernde Lasten, die auf Privatrechtstiteln oder auf Kirchen-
patronatsverpflichtungen beruhen;
die von dem Steuerpflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichtenden
Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invalidenversicherungs=
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, soweit sie zusammen den Betrag
von 600 Mark jährlich nicht übersteigen;
Versicherungsprämien, welche für Versicherung des Steuerpflichtigen
oder eines nicht selbständig zu veranlagenden Haushaltungsangehörigen
auf den Todes= oder Lebensfall gezahlt werden, soweit sie den Betrag
von 600 Mark jährlich nicht übersteigen;
. die auf Grund rechtlicher Verpflichtung vom Steuerpflichtigen zur all-
mählichen Tilgung eines auf seinem Grundbesitze haftenden Schuld-
kapitals zu entrichtenden Beiträge, insoweit dieselben 1 Prozent des
Kapitals und den Betrag von 600 Mark jährlich nicht übersteigen.
Soweit die unter Ziffer 1, 2 und 5 aufgeführten Verbindlich-
keiten wirtschaftlich in Bez zehung zu Einnahmequellen stehen, welche
bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (§ 5 Nr. 1, 2),
findet die Abrechnung nicht statt. Erstreckt sich die Vesteuerung nur
auf das im 9 2 bezeichnete Einkommen, so ist der Abzug der Beiträge
und Prämien unter Hiffer 3 und 4 überhaupt nicht, der Abzug der
Zinsen, Renten, Lasten und Tilgungsbeträge (Ziffer 1, 2 und 5) nur
insoweit statthaft, als sie zu den inländischen Quellen wirtschaftlich in
Beziehung stehen. Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Schuld
und dem Grundbesitz ist insbesondere anzunehmen, wenn die Schuld
für den Erwerb oder zum Zwecke der Verbesserung oder Bebauung
des Grundstücks ausgenommen ist. Die Eintragung im Grundbuch ist
nicht entscheidend.
III. Nicht abzugsfähig sind insbesondere:
J.
Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu
Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, soweit
nicht unter I und II Ausnahmen zugelassen sind;
. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum
Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesondere alle
Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie die für
Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, Erziehung, ein-
schließlich des Geldwerts der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse
und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs.
Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht gegen
Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie diesen durch
Privatrechtstitel zugesichert sind.