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9.
1. Maßgebend für die Veranlagung der physischen Personen ist der Bestand
der einzelnen Einkommensquellen bei Beginn des Steuerjahrs, für welches
die Veranlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkt
ab stattfindet, der Bestand der Quellen in diesem Zeitpunkte.
Anderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Bestande
bis zum Beginne des Steuerjahrs eintreten, können im Rechtsmittelwege geltend
gemacht werden.
2. Soweit nicht unter Ziffer 3 und 4 etwas anderes bestimint ist, erfolgt
die Veranlagung der physischen Personen nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahr
unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahrs, und, insoweit für eine Einkommensquelle
ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage.
3. Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei
phosischen Personen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §## 38 ff. des
Handelsgesetzbuchs führen, nach dem Durchschnitte der drei dem Steuerjahr unmittelbar
vorangegangenen Wirtschafts-(Betriebs-„Jahre, wenn aber der Betrieb
noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Anderung so lange besteht oder die
Bücher nicht so lange geführt werden, nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit,
für welche Jahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahresabschluß überhaupt
noch nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage veranschlagt.
Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene
Wirtschafts-(Betriebs-) Jahr.
Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Betriebsjahr,
dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) festgestellt
werden können.
Bei der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines Jahres von
dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen.
4. Die Vorschriften der Ziffer 3 finden sinngemäß Anwendung auf die
Veranschlagung des Ertrags aus Land= und Forstwirtschaft auf eigenem oder
gepachtetem Grundbesitze, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag ziffermäßig
nachweisende Bücher geführt werden.
5. Uber die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne der Ziffern 3
und 4 vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. Auf Verlangen
des Beteiligten ist vorher ein Sachverständiger zu hören.
6. Die Veranlagung der nichtphosischen Personen (§ 1 Nr. 4, 5, 6)
§98 15, 16) erfolgt nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung
unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre (Nr. 3) und, wem das Unternehmen
noch nicht so lange besteht, nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für welche
Geschäftsabschlüsse vorliegen. Die Steuerpflicht der nichtphysischen Personen tritt
erst ein, wenn ein das Vorhandensein von Ulberschüssen ergebender Abschluß vor-Gesetz
Samml. 1906. (Nr. 10729.) 51