Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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9.

1.  Maßgebend  für  die  Veranlagung  der  physischen  Personen  ist  der  Bestand
  der  einzelnen  Einkommensquellen  bei  Beginn  des  Steuerjahrs,  für  welches
die  Veranlagung  erfolgt,  wenn  aber  die  Veranlagung  von  einem  späteren  Zeitpunkt
  ab  stattfindet,  der  Bestand  der  Quellen  in  diesem  Zeitpunkte.

Anderungen,  welche  in  dem  bei  der  Veranlagung  vorausgesetzten  Bestande
bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  eintreten,  können  im  Rechtsmittelwege  geltend
gemacht  werden.

2.  Soweit  nicht  unter  Ziffer  3  und  4  etwas  anderes  bestimint  ist,  erfolgt
die  Veranlagung  der  physischen  Personen  nach  dem  Ergebnisse  des  dem  Steuerjahr
  unmittelbar  vorangegangenen  Kalenderjahrs,  und,  insoweit  für  eine  Einkommensquelle
  ein  Jahresergebnis  nicht  vorliegt,  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresertrage.


3.  Der  Geschäftsgewinn  aus  Handel,  Gewerbe  und  Bergbau  wird  bei
phosischen  Personen,  welche  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §##  38  ff.  des
Handelsgesetzbuchs  führen,  nach  dem  Durchschnitte  der  drei  dem  Steuerjahr  unmittelbar
  vorangegangenen  Wirtschafts-(Betriebs-„Jahre,  wenn  aber  der  Betrieb
noch  nicht  so  lange  oder  nicht  ohne  wesentliche  Anderung  so  lange  besteht  oder  die
Bücher  nicht  so  lange  geführt  werden,  nach  dem  Durchschnitte  der  kürzeren  Zeit,
für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen,  und  wenn  ein  Jahresabschluß  überhaupt
noch  nicht  vorliegt,  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresertrage  veranschlagt.

Maßgebend  ist  für  jeden  Steuerpflichtigen  das  von  ihm  angenommene

Wirtschafts-(Betriebs-)  Jahr.

Als  der  Veranlagung  unmittelbar  vorangegangen  gilt  das  letzte  Betriebsjahr,
  dessen  Ergebnisse  zur  Zeit  der  Veranlagung  (Steuererklärung)  festgestellt
werden  können.

Bei  der  Durchschnittsberechnung  ist  der  etwaige  Verlust  eines  Jahres  von
dem  Gewinne  der  anderen  Jahre  in  Abzug  zu  bringen.

4.  Die  Vorschriften  der  Ziffer  3  finden  sinngemäß  Anwendung  auf  die

Veranschlagung  des  Ertrags  aus  Land=  und  Forstwirtschaft  auf  eigenem  oder
gepachtetem  Grundbesitze,  wenn  über  den  Betrieb  geordnete,  den  Reinertrag  ziffermäßig
  nachweisende  Bücher  geführt  werden.

5.  Uber  die  Frage,  ob  ausreichende  Buchführung  im  Sinne  der  Ziffern  3
und  4  vorliegt,  entscheidet  die  Berufungskommission  endgültig.  Auf  Verlangen
des  Beteiligten  ist  vorher  ein  Sachverständiger  zu  hören.

6.  Die  Veranlagung  der  nichtphosischen  Personen  (§  1  Nr.  4,  5,  6)
§98  15,  16)  erfolgt  nach  dem  durchschnittlichen  Ergebnisse  der  drei  der  Veranlagung
unmittelbar  vorangegangenen  Geschäftsjahre  (Nr.  3)  und,  wem  das  Unternehmen
noch  nicht  so  lange  besteht,  nach  dem  Durchschnitte  der  kürzeren  Zeit,  für  welche
Geschäftsabschlüsse  vorliegen.  Die  Steuerpflicht  der  nichtphysischen  Personen  tritt
erst  ein,  wenn  ein  das  Vorhandensein  von  Ulberschüssen  ergebender  Abschluß  vor-Gesetz

  Samml.  1906.  (Nr.  10729.)  51