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Preußische Staatsangehörige, welche im Inlande weder Wohnsitz noch
Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts
in Preußen zu veranlagen.
Die Veranlagung der im 9# 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Gesellschaften und
Genossenschaften erfolgt an dem Orte, wo dieselben in Preußen ihren Sitz haben.
Die Veranlagung der im 9 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an
dem Orte, wo der Grundbesitz beziehungsweise die gewerbliche oder Handels-
anlage oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa
bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat, oder wo sich der Sitz der Kasse befindet,
von welcher die Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden.
Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen
erläßt der Finanzminister.
2. Vorbereitung der Veranlagung.
622.
Vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts hat jeder Gemeinde-(Guts-) Vor-
stand eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde-(Guts-Bezirke vor-
handenen, in diesem Gesetz als steuerpflichtig bezeichneten Personen, Gesellschaften
und Genossenschaften sowie der nach § 2 die Steuerpflicht bedingenden Grund-
besitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.
23.
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist ver-
pflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf
dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs= oder Erwerbsart,
Geburtsort, Geburtstag und Religionsbekenntnis anzugeben.
Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern
die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen ein-
schließlich der Unter= und Schlafstellenmieter zu erteilen.
Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs
oder Gewerbes andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist
verpflichtet, über dies Einkommen, sofern es den Betrag von jährlich 3 000 Mark
nicht übersteigt, der im Abs. 1 genannten Behörde auf deren Verlangen binnen
einer Frist von mindestens zwei Wochen Auskunft zu erteilen.
Diese Pflicht liegt auch den gesetzlichen Vertretern nichtphysischer Personen ob.
24.
Jeder Gemeinde-(Guts-Vorstand hat über die Besitz-, Vermögens= und
sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen des Gemeinde- (Guts-Be-
zirkes sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben bedingende
wirtschaftliche Verhältnisse (6§ 19, 20) möglichst vollständige Nachtichten einzu-
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10729.)