Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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ziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urteil über die Besteuerung zu be- 
gründen vermögen, zu sammeln. 
Auf Grund der von ihm angestellten Ermittlungen hat der Gemeinde- 
(Guts= Vorstand das mutmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach 
den verschiedenen Einnahmequellen (§ 6), in eine Einkommensnachweisung einzu- 
tragen. 
" Die auf den Gemeinde-(Guts= Vorstand selbst bezüglichen Eintragungen sind 
von den seitens der Regierungen hierfür bestimmten Personen zu bewirken. 
3. Steuererklärungen. 
(25. 
Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark zur Ein- 
kommensteuer veranlagte Steuerpflichtige ist auf die jährlich durch öffentliche Be- 
kanntmachung ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ver- 
pflichtet. Letztere ist innerhalb der auf mindestens zwei Wochen zu bemessenden 
Frist nach den vom Finanzminister vorgeschriebenen, kostenlos zu verabfolgenden 
Formularen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (§ 35) schriftlich 
oder zu Protokoll, unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die im § 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten nichtphysischen Personen sind außer- 
dem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf be- 
züglichen Beschlüsse der Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen 
des Finanzministers alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission ein- 
zureichen. In gleicher Weise haben diejenigen Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, welche zur Veröffentlichung ihrer Bilanz verpflichtet sind, die Bilanz 
einzureichen. 
26. 
Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, 
sobald der Vorsitzende der Veranlagungskommission an sie eine besondere Auf- 
forderung hierzu mit einer mindestens zweiwöchigen, vom Tage der Zustellung 
ab laufenden Frist erläßt. Falls dies nicht geschieht, sind sie auf ihr Verlangen 
zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im 9§ 25 bestimmten Frist zu- 
zulassen. 
827. 
1. In der Steuererklärung ist der Gesamtbetrag des Einkommens (8 9) 
getrennt nach den im 9 6 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben. 
2. Das Einkommen von dem außerhalb des Veranlagungsbezirkes belegenen 
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb ist besonders aufzuführen. 
3. Das Einkommen, welches auf Gewinnanteile von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung entfällt, ist besonders anzugeben. 
4. Schuldenzinsen, Lasten usw.) deren Abzug beansprucht wird, sind an- 
zugeben. 
* Origineal from 
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