Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Zum Znpecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere 
behufs Prüfung der Steuererklärungen, hat der Vorsitzende über die Besitz-, Ver- 
mögens= und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige 
Nachrichten einzuziehen. 
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- 
(Guts-Vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf- 
forderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungs- 
kommissionen zu einer besonderen Außerung über die Besitz-, Vermögens= und 
Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen. 
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung 
erheblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren. 
Sämtliche Staats= und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die 
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur- 
kunden usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu erteilen, 
sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegen- 
stehen. Die Einsicht der Bücher, Akten usw. der Sparkassen ist nicht gestattet. 
/ 37. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der Vorein- 
schätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze (§ 33) zu prüfen und, soweit 
dieselben nicht von ihm beanstandet werden, festzusetzen. 
In betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Vorschlag der 
Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm beanstandet 
wird, hat er die Verhandlungen der Veranlagungskommission zur Beschlußfassung 
vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für jeden Steuer- 
pflichtigen zutreffende Einkommen,) getrennt nach den verschiedenen Quellen, in 
die Einkommensnachweisung einzutragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes 
zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen. 
%38. 
Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission können zur Bearbeitung 
der Einkommensteuersachen von der Regierung Hilfsbeamte zugeordnet werden. 
Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des Vorsitzenden 
oder mit beratender Stimme teilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflichten 
werden nach den hierüber von dem Finanzminister zu erlassenden allgemeinen 
Amvweisungen von der Regierung festgesetzt. 
39. 
Bestehen gegen die Angaben einer Steuererklärung Bedenken, so hat der 
Vorsitzende der Veranlagungskommission dieselben dem Steuerpflichtigen mitzuteilen 
mit der Aufforderung, binnen einer auf mindestens zwei Wochen zu bestimmenden
	        
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