Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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8 51. 
Das Oberverwaltungsgericht erläßt seine Entscheidungen in nicht öffentlicher 
Sitzung, der Regel nach ohne vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen. 
Es kann jedoch dem Steuerpflichtigen von Amts wegen oder auf Antrag 
Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde 
gewähren. 
8 Bei seiner Entscheidung ist es an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche 
zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. 
52. 
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für begründet, so kann 
es die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission 
zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind 
die von dem Gerichtshof über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen 
Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen. 
53. 
Uber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission aus Anlaß der nach § 49 eingereichten Beschwerden betreffen, beschließt 
das Oberverwaltungsgericht. 
54. 
Im übrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung über 
die Beschwerden (§ 49) die über das Verwaltungsstreitverfahren auf Klagen vor 
dem Oberverwaltungsgerichte bestebenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 
diejenigen des Ciertes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Gesetz= Samml. S. 195), des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte usw., vom — (Geset. Samm. 1880 S. 328) und des Ge- 
sches Jur Abänderung des § 29 des letzteren vom 27. Mai 1888 (Gesetz-Samml. 
S. 226) mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Erhebung eines 
Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung ohne vorgängige- 
mündliche Verhandlung erfolgt ist, und daß ein Anspruch auf Ersatz der An- 
waltsgebühren nicht stattfindet. 
6C. Geschäftsordnung der Kommissionen. 
55. 
Für sämtliche Vorsitzende und Mitglieder der Voreinschätzungs-, Veran- 
lagungs= und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie 
die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen beziehungsweise zu wählen. Die 
Bestimmungen im 9 35 Abs. 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende An- 
wendung. 
53°
	        
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