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Wegen Annahme und Ablehnung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes
stattfindenden Ernennungen und Wahlen finden die Bestimmungen der 9§F. 8, 25
der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. S. 661) 0) sinngemäße
Anwendung.
Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die be-
züglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen, nur solche
Personen wählbar, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben
und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
56.
Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammenzuberufen,
deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten sowie die nicht von ihnen durch Ein-
legung von Rechtsmitteln angefochtenen K ommissionsbeschlüsse auszuführen.
Nach Bedürfnis können zur Erledigung der den Kommissionen obliegenden
Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden.
Die Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden seht volles Stimmrecht zu. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des? Vorsitzenden.
Solange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmitglieds
oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf und absteigender Linie oder
bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten und abgestimmt wird, hat das-
selbe“ abzutreten.
Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden,
so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der Kommissionsmitglieder zu
übertragen.
Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen si * von
dem Vorsitzenden zu vollziehen.
57.
Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittels Hand-
schlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne
Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Ver-
handlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der
Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.
Das gleiche Gelöbnis haben vor einem von der Regierung zu ernennenden
Konnnissare diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte ver—
eidigt sind.
Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sind zur Geheimhaltung
der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntnis gelangenden Ver-
hältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides ver-
1 *) In den Hobenzollernschen Landen: die §§ 5, 51 der Hobenzollernschen Amts- und
Landesordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1900 (Gesetz. Samml. S. 323).