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Ergänzungssteuergesetz.
SI.
Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen erhoben.
I. Steuerpflicht.
6#2.
Der Ergänzungssteuer unterliegen:
I. die im § 1 des Einkommensteuergesetzes zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten
physischen Personen nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Ver-
mögens (§ 4),
II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle
physischen Personen nach dem Werte
a) ihres preußischen Grundbesitzes,
b) ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, einschließlich
der Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe
des Bergbaues od oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienenden
Anlage= und Betriebskapitals.
83.
Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß § 3 des Einkommen-
steuergesetzes zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten Personen.
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das
im § 2 zulI bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen,
in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
II. Maßstab der Besteuerung.
. Steuerbares Vermögen.
84.
Der Besteuerung unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver—
mögen nach Abzug der Schulden 8).
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Berg-
werkseigentum), Nießbrauchs, und andere selbstndige Rechte und Gerechtig-
keiten, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben)