Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

221

NReligion,  so  wie  über  seine  tehrweisbeit,  scch
erworben  hat.

D)  Wer  durch  Anlagen,  Fleiß  und  Wohlverhalten
  sich  empfieblt,  in  seinen  Kenmnissen
  seit  der  Aufnahms-Prüfung  gute  Forcschritte
  gemacht  hat,  auch  in  keiner  der  oben
bemerkten  Rubriken  ganz  unwissend  ist,  der
kann,  ob  gleich  seine  philologische  Kenntniß,
und  sein  tbeorctisches  und  bistorisches  Wissen
  noch  manche  tücken  zeigt,  doch  in  dem
Falle  die  Note  gut  erhalten,  wenn  seine
prakrischen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  nach
den  Nubriken  1,  3,  5,  0,  ro,  11,  12,  13,
die  völlige  Zufriedenheit  der  Examinatoren
ihm  zugezogen  baben.

1.  Die  Note  hinlänglich  ist  demjenigen
  zu  ertheilen,  der  zwar  in  keiner  der
ange  führten  13  Rubriken  die  véllige  Zufriedenbeir
  seiner  Examinatoren  verdient;  aber
dech  in  keiner  eigentlich  unwissend  ist,  und
besonders  die  Foderungen  unter  No.  3,
5,  10,  11,  12  hinlänglich  erfüllt,  um  die
Hof#aung  zu  geben,  daß  er  ein  Pfarramt
nich:  otue  Nuzen  werde  führen  können,  wenn
er  nur  sonst  auch  in  Rücksicht  seiner  Wohlverbaltens
  und  Bestrebens,  sich  weiter  zu  verrellkommnen,
  ein  günstiges  Urtbeil  verdient.

e.  Hätte  ein  Kandidat  in  seinem  Austande
und  seiner  Deklamation  auffallende  Febler,
so  müßte  er  darauf  gleich  nach  gehaltened
Hredigt  aufmerksam  gemacht,  und  ernstlich
kavor  gewarnt  werden.  Wiren  aber  diese
Fehler  ven  der  Art,  daß  Störung  der  Andacht
  einer  ganzen  Gemeinde  davon  zu  erwa##en
  ist,  wobin  auch  das  Ablesen  der

 

222

Predige,  und  allzu  bäusiges  Einsehen  in
das  Concepxt  gebört,  so  müßte  der  Kandidat
nicht  blos  darüber  zurecht  gewiesen,  sondern
auch  zur  nochmaligen  Ablegung  einer  Probe-Dredige
  aus  dem  Gedächtnisse  angehalten
werden;  damit  er  zeigen  könne,  er  sey  im
Stande,  die  ihm  deshalb  mitgetheilten  Belehrungen
  zu  benuzen,  tegte  er  diesen  Beweis
  ab,  so  würde  er,  wenn  er  gleich  sonst
eine  bessere  Nore  erbalten  haben  würde,
doch  nur  mit  der  Note  notbdürftig  zu
bezeichnen,  und  zwar  von  der  Anstellung
im  Pfarramte  nicht  auszuschliessen;  aber
ihm  doch  ernstlich  zu  bedeuren  seyn,  sich  diese
Febler  abzugewöhnen;  auch  müßte  dem  Dekan,
  in  dessen  Distrikte  er  angestellt  wird,
der  Auftrag  ertbeilt  werden,  ihn  in  dieser
Rücksicht  genau  zu  beobachten,  und  in  seinen
  Inspektions-Berichten  ausdrücklich  zu
bemerken,  ob  die  gegebene  Erinnerung  von
ihm  befelgt  worden  sey.

t)Wer  nur  geringe  Fähigkeiten  und
durchaus  mangelbhafte  Kennrnisse,  selbst  auch
in  Hen  unter  No.  1,  2,  1o0,  11,  12  gefoderten
  Fertigkeiten  noch  einen  sehr  geringen
Grad  von  Geschicklichkeit  bewiesen  hat;  aber
es  doch  an  Fleiß  und  Wohlverbalten  nicht
hat  ermangeln  lassen,  der  erhält  die  Note
schwach,  und  wird  alsdann  angewiesen,
daß  er  die  tücken  seiner  Kenntnisse  und  die
Schwäche  seiner  Fertigkeiten  noch  durch
anbaltenden  Fleiß  zu  verbessern  suche,  und
sich  aledann  nach  ein  m  Jahre  einer  neuen
Pruͤfung  unterwerfe,  weil  er  nicht  eber,
als  bis  er  sich  einer  besseren  Note  würdig

15“