Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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für das Jahr 1895/96 über die Summe von 135 000 000 Mark gedeckt wird. 
Diese Erhöhung wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer 
Kraft gesetzt, wenn das Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den Betrag von 
35 000 000 Mark zuzüglich einer Steigerung von 4 Prozent für jedes auf 
1895/96 folgende Steuerjahr erreicht. 
(50. 
Abgesehen von der Bestimmung im 9 49 ist eine Veränderung der Er- 
gänzungssteuersätze nur bei gleichzeitiger und verhältnismäßiger Abänderung der 
Einkommensteuersätze zulässig. 
  
51. 
Bei der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maßstabe 
direkter Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer nicht in Ansatz. 
652. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
	        
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