Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 31. 
Inhalt: Geseh), betreffend Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und Anderungen der 
Landtagswahlbezirke und Wahlorte, S. 3138. — Gesetz, betreffend Abänderung der Vorschriften 
über das Verfahren bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten, S. 318. 
  
  
(Nr. 10730.) Gesetz, betreffend Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und 
Anderungen der Landtagswahlbezirke und Wahlorte. Vom 28. Juni 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Die Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (Artikel 69 Satz 1 
der Verfassungsurkunde) beträgt fortan vierhundertdreiundvierzig. 
82. 
Die Anderungen der Wahlbezirke, der Wahlorte und der Zahl der in jedem 
Bezirke zu wählenden Abgeordneten, welche aus Anlaß dieser Vermehrung der 
Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (§ 1) eintreten, werden nach Inhalt des 
anliegenden Verzeichnisses A hierdurch festgestellt. 
3. 
In den Wahlbezirken, die in dem anliegenden Verzeichnisse B aufgeführt. 
sind, werden die Wahlorte nach Inhalt dieses Verzeichnisses hierdurch anderweitig 
bestimmt. 
84. 
Die Garnison von Mainz wird in Ansehung der Wahlen zum Hause der 
Abgeordneten von dem dritten WMohlbeirte des Regierungsbezirkes Coblenz (Anlage 
zu dem Gesetze vom 27. Juni 1860, GesetzSamml. S. 357, unter VIII) abgetrennt 
und dem neunten Wahlbezirke des Regierungsbezirkes Wiesbaden (Anlage B zu 
§ 1 Abs. 2 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885, 
GesetzSamml. S. 193, unter II 9) zugewiesen. 
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10730—10731.) 57 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1906.
	        
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