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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 31.
Inhalt: Geseh), betreffend Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und Anderungen der
Landtagswahlbezirke und Wahlorte, S. 3138. — Gesetz, betreffend Abänderung der Vorschriften
über das Verfahren bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten, S. 318.
(Nr. 10730.) Gesetz, betreffend Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und
Anderungen der Landtagswahlbezirke und Wahlorte. Vom 28. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (Artikel 69 Satz 1
der Verfassungsurkunde) beträgt fortan vierhundertdreiundvierzig.
82.
Die Anderungen der Wahlbezirke, der Wahlorte und der Zahl der in jedem
Bezirke zu wählenden Abgeordneten, welche aus Anlaß dieser Vermehrung der
Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (§ 1) eintreten, werden nach Inhalt des
anliegenden Verzeichnisses A hierdurch festgestellt.
3.
In den Wahlbezirken, die in dem anliegenden Verzeichnisse B aufgeführt.
sind, werden die Wahlorte nach Inhalt dieses Verzeichnisses hierdurch anderweitig
bestimmt.
84.
Die Garnison von Mainz wird in Ansehung der Wahlen zum Hause der
Abgeordneten von dem dritten WMohlbeirte des Regierungsbezirkes Coblenz (Anlage
zu dem Gesetze vom 27. Juni 1860, GesetzSamml. S. 357, unter VIII) abgetrennt
und dem neunten Wahlbezirke des Regierungsbezirkes Wiesbaden (Anlage B zu
§ 1 Abs. 2 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885,
GesetzSamml. S. 193, unter II 9) zugewiesen.
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10730—10731.) 57
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1906.