Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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lich  Preußische  Regierung,  für  das  oldenburgische  Staatsgebiet  durch  die  Groß—
herzoglich  Oldenburgische  Regierung.

Die  von  einer  Regierung  geprüften  Betriebsmittel  werden  ohne  weitere
Prüfung  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  3.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahnlinien  sind  die  für  Nebeneisenbahnen
geltenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn  -Bau-=  und  Betriebsordnung  vom
4.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  387)  sowie  die  dazu  ergehenden  ergänzenden
  und  abändernden  Bestimmungen  (vergleiche  §  3  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung)  maßgebend.  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1/635  Meter
betragen.

Artikel  4.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahnlinien  muß  längstens
binnen  zwei  Jahren  seit  dem  Tage  der  Ratifizierung  des  gegenwärtigen  Staatsvertrags
  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  der  Bahnlinie
Herzlake—Landesgrenze  über  diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für
welche  den  Kreis  Meppen  nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen
der  Eisenbahnaufsichtsbehörde  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  dem  Kreise
eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Etwaige  notwendige  Verlängerungen  der  Baufrist  für  die  Strecke  Löningen
Landesgrenze  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  der  Königlich
Preußischen  Regierung  rechtzeitig  mitteilen.

 

Artikel  5.

Die  Verwaltung  der  beiden  neuen  Linien  soll  nach  dem  Eigentume  getrennt
—  für  die  Strecke  Essen-Löningen—Landesgrenze  durch  die  Großherzoglich  Oldenburgische
  Eisenbahnverwaltung,  für  die  Strecke  Meppen-Herzlake-Landesgrenze
durch  die  Meppen-Haselünner  Eisenbahn  —  erfolgen,  jedoch  soll  die  Durchführung
  der  Züge  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsbahn  bis  nach  einer
der  Stationen  der  Bahnstrecke  Landesgrenze-Meppen  und  der  Züge  der  Meppen-Haselünner
  Eisenbahn  über  die  Landesgrenze  bis  nach  einer  der  Stationen  der
Bahnstrecke  Landesgrenze—Essen  (Betriebswechselstationen)  zugelassen  werden.  Uber
die  näheren  Bedingungen  der  Zugüberführung  beziehungsweise  über  die  Bestimmung
  einer  oder  mehrerer  Betriebswechselstationen  bleibt  eine  Verständigung  der
beiden  Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten.

Artikel  6.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung
werden  gemeinsam  soviel  als  möglich  darauf  hinwirken,  daß  Ankunft  und  Abgang
der  Züge  auf  den  Endstationen  mit  Abgang  und  Ankunft  der  Züge  der  anschließenden
  Eisenbahnlinien  in  Zusammenhang  gebracht  werden.