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lich Preußische Regierung, für das oldenburgische Staatsgebiet durch die Groß—
herzoglich Oldenburgische Regierung.
Die von einer Regierung geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere
Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel 3.
Für den Bau und Betrieb der Bahnlinien sind die für Nebeneisenbahnen
geltenden Bestimmungen der Eisenbahn -Bau-= und Betriebsordnung vom
4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) sowie die dazu ergehenden ergänzenden
und abändernden Bestimmungen (vergleiche § 3 der Eisenbahn-Bauund
Betriebsordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1/635 Meter
betragen.
Artikel 4.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahnlinien muß längstens
binnen zwei Jahren seit dem Tage der Ratifizierung des gegenwärtigen Staatsvertrags
bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues der Bahnlinie
Herzlake—Landesgrenze über diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für
welche den Kreis Meppen nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen
der Eisenbahnaufsichtsbehörde ein Verschulden nicht trifft, so wird dem Kreise
eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Etwaige notwendige Verlängerungen der Baufrist für die Strecke Löningen
Landesgrenze wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung der Königlich
Preußischen Regierung rechtzeitig mitteilen.
Artikel 5.
Die Verwaltung der beiden neuen Linien soll nach dem Eigentume getrennt
— für die Strecke Essen-Löningen—Landesgrenze durch die Großherzoglich Oldenburgische
Eisenbahnverwaltung, für die Strecke Meppen-Herzlake-Landesgrenze
durch die Meppen-Haselünner Eisenbahn — erfolgen, jedoch soll die Durchführung
der Züge der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahn bis nach einer
der Stationen der Bahnstrecke Landesgrenze-Meppen und der Züge der Meppen-Haselünner
Eisenbahn über die Landesgrenze bis nach einer der Stationen der
Bahnstrecke Landesgrenze—Essen (Betriebswechselstationen) zugelassen werden. Uber
die näheren Bedingungen der Zugüberführung beziehungsweise über die Bestimmung
einer oder mehrerer Betriebswechselstationen bleibt eine Verständigung der
beiden Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.
Artikel 6.
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung
werden gemeinsam soviel als möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang
der Züge auf den Endstationen mit Abgang und Ankunft der Züge der anschließenden
Eisenbahnlinien in Zusammenhang gebracht werden.