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34.
Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinde die Aufnahme
in die öffentliche Volksschule seines Wohnorts versagt werden.
35.
An Volksschulen, die mit einer Lehrkraft besetzt sind, ist stets eine
evangelische oder eine katholische Lehrkraft anzustellen, je nachdem die angestellte
Lehrkraft oder die zuletzt angestellt gewesene Lehrkraft evangelisch oder katholisch war.
Statt der evangelischen Lehrkraft soll bei Erledigung der Stelle in der
Regel eine katholische angestellt werden, wenn fünf Jahre nacheinander mindestens
zwei Drittel der die Schule besuchenden einheimischen Kinder, ausschließlich der
Gastschulkinder, katholisch gewesen sind, und während dieser Zeit die Zahl der
evangelischen Kinder weniger als zwanzig betragen hat. Unter den entsprechenden
Voraussetzungen soll in der Regel statt einer katholischen Lehrkraft eine evangelische
angestellt werden. Die Veränderung bedarf der Zustimmung des Unterrichts-
ministers.
36.
An einer Volksschule, an der nach ihrer besonderen Verfassung bisher
gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte anzustellen waren, behält es
dabei auch in Zukunft sein Bewenden; in einem Schulverband, in dem lediglich
Volksschulen der vorbezeichneten Art bestehen, können neue Volksschulen nur auf
derselben Grundlage errichtet werden. Eine Anderung kann aus besonderen
Gründen durch Beschluß des Schulverbandes mit Genehmigung der Schul-
aufsichtsbehörde herbeigeführt werden.
Bestehen in einem Schulverbande neben Schulen der im Abs. 1 bezeichneten
Art solche, an denen nur evangelische oder nur katholische Lehrkräfte anzustellen
sind, so soll bei Errichtung neuer Schulen darauf geachtet werden, daß das bis-
herige Verhältnis der Beschulung der Kinder in Schulen der einen oder anderen
Art möglichst beibehalten wird.
Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung auf die Schulen,
bei welchen die Verschiedenheit in dem Bekenntnisse der Lehrkräfte lediglich dadurch
herbeigeführt ist, daß für die Schulkinder des einen Bekenntnisses die Erteilung
des Religionsunterrichts ermöglicht werden sollte (G 37 Abs. 3).
Schulen der im Abs. 1 bezeichneten Art können aus besonderen Gründen
auch von anderen Schulverbänden mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
errichtet werden. Der Beschluß des Schulverbandes ist nebst der Genehmigungs-
erklärung der Schulaufsichtsbehörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Binnen vier Wochen vom Tage der Bekanntmachung ab kann von Beteiligten
das Vorhandensein besonderer Gründe durch Einspruch beim Kreisausschusse, so-
fern eine Stadt beteiligt ist, beim Bezirksausschusse bestritten werden. Gegen die
Beschlüsse des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses ist die Beschwerde an
den Provinzialrat zulässig.