Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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34. 
Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinde die Aufnahme 
in die öffentliche Volksschule seines Wohnorts versagt werden. 
35. 
An Volksschulen, die mit einer Lehrkraft besetzt sind, ist stets eine 
evangelische oder eine katholische Lehrkraft anzustellen, je nachdem die angestellte 
Lehrkraft oder die zuletzt angestellt gewesene Lehrkraft evangelisch oder katholisch war. 
Statt der evangelischen Lehrkraft soll bei Erledigung der Stelle in der 
Regel eine katholische angestellt werden, wenn fünf Jahre nacheinander mindestens 
zwei Drittel der die Schule besuchenden einheimischen Kinder, ausschließlich der 
Gastschulkinder, katholisch gewesen sind, und während dieser Zeit die Zahl der 
evangelischen Kinder weniger als zwanzig betragen hat. Unter den entsprechenden 
Voraussetzungen soll in der Regel statt einer katholischen Lehrkraft eine evangelische 
angestellt werden. Die Veränderung bedarf der Zustimmung des Unterrichts- 
ministers. 
36. 
An einer Volksschule, an der nach ihrer besonderen Verfassung bisher 
gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte anzustellen waren, behält es 
dabei auch in Zukunft sein Bewenden; in einem Schulverband, in dem lediglich 
Volksschulen der vorbezeichneten Art bestehen, können neue Volksschulen nur auf 
derselben Grundlage errichtet werden. Eine Anderung kann aus besonderen 
Gründen durch Beschluß des Schulverbandes mit Genehmigung der Schul- 
aufsichtsbehörde herbeigeführt werden. 
Bestehen in einem Schulverbande neben Schulen der im Abs. 1 bezeichneten 
Art solche, an denen nur evangelische oder nur katholische Lehrkräfte anzustellen 
sind, so soll bei Errichtung neuer Schulen darauf geachtet werden, daß das bis- 
herige Verhältnis der Beschulung der Kinder in Schulen der einen oder anderen 
Art möglichst beibehalten wird. 
Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung auf die Schulen, 
bei welchen die Verschiedenheit in dem Bekenntnisse der Lehrkräfte lediglich dadurch 
herbeigeführt ist, daß für die Schulkinder des einen Bekenntnisses die Erteilung 
des Religionsunterrichts ermöglicht werden sollte (G 37 Abs. 3). 
Schulen der im Abs. 1 bezeichneten Art können aus besonderen Gründen 
auch von anderen Schulverbänden mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde 
errichtet werden. Der Beschluß des Schulverbandes ist nebst der Genehmigungs- 
erklärung der Schulaufsichtsbehörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Binnen vier Wochen vom Tage der Bekanntmachung ab kann von Beteiligten 
das Vorhandensein besonderer Gründe durch Einspruch beim Kreisausschusse, so- 
fern eine Stadt beteiligt ist, beim Bezirksausschusse bestritten werden. Gegen die 
Beschlüsse des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses ist die Beschwerde an 
den Provinzialrat zulässig.
	        
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