Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Auf diese finden in bezug auf die Verwaltung der Volksschulangelegenheiten 
und die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel die für Gesamtschulverbände 
gegebenen Vorschriften Anwendung, soweit nicht ihre Verfassung anderweit ge- 
ordnet ist. 
957. 
Auf die Einrichtung von Schuldeputationen finden die Bestimmungen des 
& 47 Abs. 10 sinngemäß Anwendung. Gehört dem Gesamtschulverband eine 
Stadt an, so ist stets eine Schuldeputation einzurichten. 
4. Gemeinsame Bestimmungen (Lehrerberufung). 
858. 
Bis zum Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über die Lehreranstellung 
finden die folgenden Vorschriften (9H 58 bis 62) Anwendung: 
Die Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen 
Volksschulen werden von der Schulaufsichtsbehörde unter der durch dieses Gesetz 
cordneten Beteiligung der Schulverbände aus der Zahl der Befähigten an- 
9 gung - Zah ig 
gestellt. 
859. 
Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von 
der Gemeindebehörde aus der Zahl der Befähigten innerhalb einer von der 
Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist gewählt; jedoch erfolgt in Schul— 
verbänden mit 25 oder weniger Schulstellen die Wahl aus drei von der Schul— 
aufsichtsbehörde als befähigt Bezeichneten. 
Das Wahlrecht wird ausgelibt: 
1. in Gemeinden, die einen eigenen Schulverband bilden, durch den Ge- 
meindevorstand nach Anhörung der Schuldeputation oder des Schul- 
vorstandes und der etwa vorhandenen Schulkommission, beim Vor- 
handensein mehrerer Schulkommissionen derjenigen, für deren Schule 
die Anstellung zunächst erfolgen soll. In den Orten, wo ein 
kollegialer Gemeindevorstand nicht besteht, wird das Wahlrecht durch 
die Schuldeputation (Schulvorstand) ausgeübt; 
in solchen Gutsbezirken und Gesamtschulverbänden, auf welche die Be- 
stimmungen der J 8 Abs. 1 und 50 Abs. 9 zutressen, durch den 
Gutsbesitzer nach Anhörung des Schulvorstandes; 
3. in den übrigen Schulverbänden durch den Schulvorstand (Schul- 
deputation § 57). 
Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde 
und werden von ihr unter Ausfertigung der Ernennungsurkunde für den Schul- 
verband angestellt. Die Bestätigung darf nur aus erheblichen Gründen versagt 
werden. 
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