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Versagt die Schulaufsichtsbehörde die Bestätigung, so fordert sie unter
Mitteilung hiervon zu einer anderweiten Wahl binnen einer von ihr zu be—
stimmenden Frist auf.
Das Wahlrecht erlischt für den betreffenden Fall, wenn die Fristen nicht
innegehalten werden oder wenn die Schulaufsichtsbehörde zum zweitenmal die
Bestätigung des Gewählten versagt. Die Anstellung erfolgt in diesem Falle un—
mittelbar durch die Schulaufsichtsbehörde für den Schulverband.
0.
In Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, Haupt-
lehrern usw.), sind solche Lehrer zu berufen, welche den besonderen, auf Gesetz
oder rechtsgültigen Verwaltungsanordnungen beruhenden Voraussetzungen ent-
sprechen. Hierbei hat eine angemessene Berücksichtigung auch der im Schuldienst
außerhalb des Schulverbandes angestellten und bewährten Lehrpersonen, ins-
besondere von Hauptlehrern und Präparandenlehrern zu erfolgen.
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde nach
Anhörung der im 959 Abs. 2 bezeichneten Organe.
61.
In den einen eigenen Schulverband bildenden Gemeinden, in welchen
bisher die bürgerliche Gemeinde Trägerin der Schullast gewesen ist, und die
Gemeindeorgane ein Recht auf weitergehende Mitn wirkung bei der Berufung der
Lehrkräfte besessen oder eine solche weitergehende W Nitwirkung bei der Berufung
ausgeübt haben, bewendet es hierbei. Dasselbe findet in den einen eigenen
Schulverband bildenden und unter 9 8 Abs. 1 fallenden Gutsbezirken sowie
in den unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 9 fallenden Gesamtschulver-
bänden binsichtlich des bisher dem Gutsherrn zustehenden Rechtes auf weitergehende
Mitwirkung bei der Berufung von Lehrkräften mit der Maßgabe statt, daß
dieses Recht durch den Gutsbesitzer ausgeübt wird; ebenso in den nach 9 2
aufgehobenen Schulgemeinden (Sozietäten), die ein Recht auf weitergehende Mi
wirkung bei der Berufung der Lehrkräfte besessen oder eine solche Mitwirkung
ausgeubt haben, und in den Gesamtschulverbänden, denen eine solche bürgerliche
Gemeinde angehört. In den beiden letzteren Fällen geht das Mitwirkungsrecht
auf den nach diesem Gesetze gebildeten Schulverband mit der Maßgabe über, daß
es durch die im § 59 Abs. 2 bezeichneten Organe ausgeubt. wird. Diese Vor-
schriften finden keine Anwendung, wenn die weitergehende Mitwirkung bei der
Berufung der Lehrkräfte von der Schulaufsichtsbehörde nur unter Vorbehalt zu-
gelassen worden ist, oder wenn gegen sie innerhalb der Zeit vom 1. Januar 1900
bis #u 1. Januar 1905 von der Schulaufsichtsbehörde Widerspruch erhoben
worden ist.
Darüber, ob die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 vorliegen, beschließt
die Schulaufsichtsbehörde. Gegen deren Beschluß steht den Beteiligten binnen