Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für 
notwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen 
Ubergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 Meter im lichten zwischen den 
Schienen betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn 
nach den Bestimmungen der Eisenbabn-Bau= und Betriebs-Ordnung vom 
4. November 1904, gültig vom 1. Mai 1905 ab, und den dazu etwa künftig 
runchen ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und dem- 
nächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
In Anerkennung der für die betreffenden Teile ihres Staatsgebiets 
erwachsenden Vorteile verpflichtet sich für den Fall der Ausführung der den 
Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn die Herzoglich Sächsische Regierung: 
1. den zum Vau der Babnanlagen erforderlichen Grund und Boden der 
Kenigich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen) 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebs der Bahn zu gestatten; 
3. zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzablbaren 
Zuschuß von 1148000 Mark, in Worten: „Eine Million einhundert- 
achtundvierzigtausend Mark“, zu gewähren. 
Artikel W. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Siherheits streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von 
Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den 
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der 
benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig 
erachter, der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten 
und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und 
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen- 
bahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen 
und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten 
sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebüuhren, die dauernd 
erforderlichen in das Eigentum, die vorüubergebend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letterem
	        
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