Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der— 
gleichen Unterbeamten soll auf Angehörige des Herzogtums Sachsen-Meiningen 
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter 
denen jene Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der 
bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebs der 
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von 
den Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch 
nach den Landesgesetzen beurteilt werden. 
Artikel X. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, von der Eisenbahn- 
unternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei Staats- 
abgaben zu erheben, solange die Bahn sich im Eigentum oder Betriebe der 
Königlich Preußischen Regierung befindet. 
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Be- 
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung 
unter die beteiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebs- 
eröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunal-= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (preußische Gesetz-Samml. S. 152) oder 
der künftighin etwa an dessen Etele tretenden späteren Gesetze in der gleichen 
Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge. 
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß 
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden 
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabe— 
pflichtigen gefordert werden. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be- 
rührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des 9 47 Abs. 2 
beziehungsweise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates 
verwalteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an 
Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der 
Bahn erwachsen. 
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände wird die 
Herzoglich Sächsische Regierung nicht zulassen. 
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat 
die Herzoglich Sächsische Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich 
Preußischen Regierung zu erstatten.
	        
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