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Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der—
gleichen Unterbeamten soll auf Angehörige des Herzogtums Sachsen-Meiningen
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter
denen jene Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der
bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von
den Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch
nach den Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, von der Eisenbahn-
unternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei Staats-
abgaben zu erheben, solange die Bahn sich im Eigentum oder Betriebe der
Königlich Preußischen Regierung befindet.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Be-
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung
unter die beteiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebs-
eröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunal-=
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (preußische Gesetz-Samml. S. 152) oder
der künftighin etwa an dessen Etele tretenden späteren Gesetze in der gleichen
Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge.
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabe—
pflichtigen gefordert werden.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be-
rührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des 9 47 Abs. 2
beziehungsweise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem
gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates
verwalteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an
Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der
Bahn erwachsen.
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände wird die
Herzoglich Sächsische Regierung nicht zulassen.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat
die Herzoglich Sächsische Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich
Preußischen Regierung zu erstatten.