87.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehenden gesetzlichen
Befreiungen von der Staatseinkommensteuer oder den staatlich veranlagten Steuern
haben die entsprechende Befreiung von der Kirchensteuer zur Folge.
Von der Kirchensteuer sind ferner befreit die Geistlichen und Kirchenbeamten
hinsichtlich ihres Diensteinkommens und ihres Ruhegehalts, bei dauernder Ver-
bindung des Kirchenamts mit einem anderen Amte hinsichtlich ihrer gesamten
Dienstbezüge, ferner ihre hinterbliebenen Witwen und Waisen hinsichtlich ihrer
aus dem Pfarr-, Witwen= und Waisen-Fonds zahlbaren Pensionen und der-
jenigen dauernden Bezüge, welche ihnen mit Rücksicht auf das kirchliche Amt des
Verstorbenen aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen, sowie hinsichtlich
der Bezüge der Sterbe= und Gnadenzeit.
88.
Auf speziellen Rechtstiteln beruhende Verpflichtungen zur Leistung von
Kirchensteuern oder Befreiungen von solchen bleiben unberührt.
III. Amlegung der Kirchensteuer.
a. Verteilungsmaßstab.
89.
Die Kirchensteuern sind für das Rechnungsjahr umzulegen.
Als Maßstab der Umlegung dient die Staatseinkommensteuer, einschließlich
der staatlich veranlagten fingierten Normalsteuersätze, sowie die staatlich veranlagten
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern und die Betriebssteuer.
Die Ergänzungssteuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
sowie die Warenhaussteuer sind bei der Umlegung der Kirchensteuern nicht heran-
zuziehen.
& 10.
Die Heranziehung der Staatseinkommensteuer hat mit den aus §# 2 und 4
sich ergebenden Maßgaben in vollem Umfange stattzufinden.
Die Heranziehung. der staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und Ge-
werbesteuern sowie der Betriebssteuer ist nur insoweit zulässig, als diese Steuern
für Grundbesitz beziehungsweise Betriebe veranlagt sind, welche in der Kirchen-
gemeinde belegen sind.
Die Realsteuern dürfen nicht mit einem höheren Prozentsatze herangezogen
werden als die Staatseinkommensteuer. Eine geringere Heranziehung oder die
Jreilassung aller oder einzelner dieser Steuern ist zulässig.
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