b. Grundsätze über die Erhebung der Kirchensteuer.
11.
Die Kirchensteuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Pflichtigen
nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu verteilen.
Die Erhebung erfolgt in der Form von Zuschlägen.
Die Zuschläge zu den einzelnen, der Veranlagung zu Grunde gelegten
Staatssteuern müssen gleichmäßige sein.
Eine Minderbelastung oder Freilassung der fingierten Normalsteuersätze und
der sechs untersten Stufen der Staatseinkommensteuer ist nicht ausgeschlossen.
Steuerpflichtige, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende
Unterstützung erhalten, sind zur Kirchensteuer nicht heranzuziehen.
12.
Handelt es sich um Einrichtungen oder Aufwendungen, welche in besonders
hervorragendem Maße einem Teile der Kirchengemeinde zugute kommen, so kann
die Kirchengemeinde für einen bestimmten Zeitraum eine entsprechende besondere
Belastung dieses Teiles beschließen. Bei Abmessung der Sonderbelastung ist
namentlich der zur Herstellung und Unterhaltung der Einrichtung erforderliche
Bedarf nach Abzug eines etwaigen Ertrags in Betracht zu ziehen.
Die Vorschrift in dem zweiten Satze der Ziffer 4 des Artikels II des
Kirchengesetzes, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 7. Juni 1900 (Gesetz-Samnl.
S. 271) bleibt unberührt.
i13.
In denjenigen Fällen, in welchen die staatlich veranlagte Steuer nicht die
unveränderte Grundlage der Steuerzuschläge bildet, ist der dem Zuschlage zu
Grunde zu legende Steuersatz von der kirchlichen Veranlagungsbehörde (# 10)
nach den für die staatliche Veranlagung geltenden Grundsätzen zu ermitteln.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie auf Grund der
§ 57 und 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz-Samml.
S. 175) erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuern zieht die
entsprechende Anderung der Veranlagung zur Kirchensteuer nach sich.
c. Besondere Vereinbarungen.
14.
Den Kirchengemeinden sind Vereinbarungen mit steuerpflichtigen Mitgliedern
gestattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle
der Kirchensteuer in Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer und zur
Gewerbesteuer ein für ein oder mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester
jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist.