Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 28 — 
Die Einziehung selbst findet auf Grund einer vorher ergangenen oder 
spätestens gleichzeitig erfolgenden Zahlungsaufforderung statt, die, wenn sie schriftlich 
geschieht, verschlossen sein muß. 
b. Rechtsmittel. 
819. 
Den zur Kirchensteuer Herangezogenen steht gegen die Heranziehung 
beziehungsweise Veranlagung Einspruch zu. 
Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der 
Aufforderung zur Zahlung ab gerechnet (§ 18 Abs. 7), bei dem Kirchenvorstand 
einzulegen. 
Einsprüche, welche sich gegen die staatliche Veranlagung richten, sind 
unzulässig. 
20. 
Über den Einspruch beschließt der Kirchenvorstand, vorbehaltlich weiterer, 
durch Staatsgesetz zu bestimmender Rechtsmittel. 
Durch Erhebung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht 
aufgehoben. " 
21. 
Im Falle der Heranziehung zur Kirchensteuer seitens mehrerer Kirchen. 
gemeinden (§ 4) kann der Steuerpflichtige an Stelle des Einspruchs gegen die 
Heranziehung oder Veranlagung in jeder einzelnen der beteiligten Gemeinden auch 
einen Antrag auf Verteilung des kirchensteuerpflichtigen Einkommens auf die 
mehreren Kirchengemeinden seitens der zuständigen Staatsbehörde stellen. 
Der Verteilungsantrag tritt alsdann an die Stelle des Einspruchs. 
c. Kosten. 
#22. 
Hinsichtlich der Kosten der Veranlagung und Erhebung der Steuer findet 
65 89 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 152) 
sinngemäß Anwendung. 
  
d. Besondere Bestimmungen. 
23. 
Die Vorschriften der §0 83 bis 86 des Kommunalabgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 152) finden auf die Nachforderung von 
Kirchensteuern sinngemäß Anwendung. 
24. 
Den kirchlichen Organen und ihren Mitgliedern, sowie den bei der Ver- 
anlagung beteiligten Beamten ist es untersagt, die zu ihrer Kenntnis gelangten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.