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Die Einziehung selbst findet auf Grund einer vorher ergangenen oder
spätestens gleichzeitig erfolgenden Zahlungsaufforderung statt, die, wenn sie schriftlich
geschieht, verschlossen sein muß.
b. Rechtsmittel.
819.
Den zur Kirchensteuer Herangezogenen steht gegen die Heranziehung
beziehungsweise Veranlagung Einspruch zu.
Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der
Aufforderung zur Zahlung ab gerechnet (§ 18 Abs. 7), bei dem Kirchenvorstand
einzulegen.
Einsprüche, welche sich gegen die staatliche Veranlagung richten, sind
unzulässig.
20.
Über den Einspruch beschließt der Kirchenvorstand, vorbehaltlich weiterer,
durch Staatsgesetz zu bestimmender Rechtsmittel.
Durch Erhebung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht
aufgehoben. "
21.
Im Falle der Heranziehung zur Kirchensteuer seitens mehrerer Kirchen.
gemeinden (§ 4) kann der Steuerpflichtige an Stelle des Einspruchs gegen die
Heranziehung oder Veranlagung in jeder einzelnen der beteiligten Gemeinden auch
einen Antrag auf Verteilung des kirchensteuerpflichtigen Einkommens auf die
mehreren Kirchengemeinden seitens der zuständigen Staatsbehörde stellen.
Der Verteilungsantrag tritt alsdann an die Stelle des Einspruchs.
c. Kosten.
#22.
Hinsichtlich der Kosten der Veranlagung und Erhebung der Steuer findet
65 89 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 152)
sinngemäß Anwendung.
d. Besondere Bestimmungen.
23.
Die Vorschriften der §0 83 bis 86 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 152) finden auf die Nachforderung von
Kirchensteuern sinngemäß Anwendung.
24.
Den kirchlichen Organen und ihren Mitgliedern, sowie den bei der Ver-
anlagung beteiligten Beamten ist es untersagt, die zu ihrer Kenntnis gelangten