Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Erwerbs-,  Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse  eines  Steuerpflichtigen  unbefugt
zu  offenbaren.
*25.

Wird  im  Falle  des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  der
Kirchenverfassung  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  vom
6.  Mai  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  135)  die  Erhebung  und  Einziehung  einer
Umlage  angeordnet,  so  finden  die  Vorschriften  dieses  Kirchengesetzes  Anwendung.
Mit  den  dem  Kirchenvorstande  zustehenden  Befugnissen  kann  der  Bezirks-Synodal-Ausschuß
  oder  ein  von  Amts  wegen  zu  bestellender  Bevollmächtigter,  erforderlichenfalls
  auf  Kosten  der  Kirchengemeinde,  beauftragt  werden.

V.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Gesamtverbände.

26.
Die  Bestimmungen  dieses  Kirchengesetzes  finden  auf  die  Gesamtverbände
simgemäß  Anwendung.
Die  dem  Kirchenvorstande  zustehenden  Befugnisse  werden  von  den  Verbandsvertretungen
  nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen
wahrgenommen.

VI.  Aufsichtliche  Genehmigungen  und  Anordnungen.

27.

Für  die  Erteilung  der  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Genehmigungen
und  Anordnungen  ist  das  Konsistorium  zuständig.

Wenn  jedoch  für  die  nach  9  19  Nr.  6  des  Hannoverschen  Kirchenvorstandsgesetzes
  vom  14.  Oktober  1848  erforderliche  Zustimmung  die  Zuständigkeit  anderer
Stelln  begründet  ist,  steht  die  Genehmigung  gemäß  §  1  dieses  Gesetzes  diesen

tellen  zu.

VII.  Abergangs=  und  Schlußbestimmungen.

28.
Auf  Anstaltsgemeinden  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

29.

Die  Kirchengemeinden  sind  berechtigt,  an  Stelle  der  Leistung  von  Handund
  Spanndiensten  die  Erhebung  eines  dem  Werte  entsprechenden  Geldbetrags
im  Wege  der  Kirchensteuer  zu  beschließen.

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung.

630.
Die  Befugnis  der  Kirchengemeinden,  auf  Grund  zu  Recht  bestehender  älterer,
von  den  Vorschriften  dieses  Kirchengesetzes  abweichender  Ordnungen  Kirchensteuern