Artikel VI.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Gesamt-(Parochial= Ver-
bände in den evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und
Schleswig-Holstein und ihre Organe sinngemäß Anwendung.
Artikel VII.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in den Artikeln 1 und IV dieses Gesetzes erwähnten Rechte auszuüben
haben.
Artikel VIII.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen, insbesondere & 3 Ziffer 5
des Gesetzes, betreffend Anderungen der Kirchenverfassung der evangelisch -lutheri-=
schen Kirche der Provinz Hannover, vom 6. Mai 1885 (Gesetz-Samml. S. 135),
§5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 8. Juni 1900 (Gesetz-
Samml. S. 273), Artikel 3 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes, betreffend die evangelische
Kirchenverfassung in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 6. April 1878 (Gesetz-
Samml. S. 145), § 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bildung von Parochial-
verbänden in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 25. Juni 1898 (Gesetz-
Samml. S. 133), Artikel 3 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Kirchen-
verfassung der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover, vom 6. August
1883 (Gesetz-Samml. S. 295), das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffent-
lichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz= Samml. S. 140) und die 99 3
bis 5 der Hannoverschen Verordnung über die Parochialpflichtigkeit der Offizianten
im Fürstentum Ostfriesland und im Harrlingerland und über deren Verbind-
lichkeit zur Teilnahme an den Parochiallasten und Abgaben vom 12. Juli 1825
(Hannoversche Gesetz= Samml. vom Jahre 1825, III. Abt. S. 121) finden auf
die gemäß Artikel I genehmigten Steuerbeschlüsse und Kirchensteuern fortan keine
Anwendung.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung der kirchlichen
Steuerfreiheit der Angehörigen der Kieler Universität, vom 5. Juli 1892 (Gesetz-
Samml. S. 209) bleiben unberührt und finden hinsichtlich der gemäß Artikel 1
genehmigten Kirchensteuern sinngemäß Anwendung auf die kirchliche Steuerfreiheit,
welche nach der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung von 1542 und nach der
in dem Kreise Herzogtum Lauenburg geltenden Kirchenordnung für das Fürsten-
tum Niedersachsen von 1585 den Lehrern zusteht.
Artikel K.
Die Festsetzung des Zeitpunkts, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.